[12] B. Die Berufung hat nur hinsichtlich des Ausspruchs des Landgerichts über die vorgerichtlichen Kosten des Klägers teilweise Erfolg; im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.
I. Der Beklagte haftet gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 229 StGB in voller Höhe für die Schäden des Klägers aus dem gegenständlichen Unfallereignis. Zweifellos hat der Beklagte den Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt. Nach den Ergebnissen der landgerichtlichen Beweisaufnahme geschah dies auch unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, wohingegen sich ein unfallursächlicher Verstoß des Klägers gegen die gebotene Eigenvorsorge nicht feststellen lässt.
[13] 1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich der genaue Unfallhergang nicht mehr feststellen lässt. Der Zeuge Sch. hat die Version des Klägers bestätigt, während sich die Unfallschilderung der Zeugin E. mit derjenigen des Beklagten deckt. Auch aus den Ergebnissen der sachverständigen Begutachtung des Unfallhergangs ergibt sich insoweit kein eindeutiger Befund. Daher bleiben beide Versionen des Geschehens möglich.
[14] Dies hat zur Folge, dass bei der Prüfung eines Sorgfaltspflichtverstoßes des Beklagten, für welchen der Kläger beweispflichtig ist, von der Version des Beklagten auszugehen ist. Bei der Frage eines Mitverschuldens, für welches der Beklagte beweispflichtig ist, ist hingegen die Version des Klägers zugrunde zu legen.
[15] 2. Auf dieser Basis ergibt sich zunächst, dass der Beklagte den Unfall durch nicht den Gegebenheiten angepasste überhöhte Geschwindigkeit verursacht hat.
[16] a) Ein (geschwindigkeitsunabhängiger) Fahrfehler des Beklagten lässt sich nicht feststellen.
[17] Auf der Basis des insoweit zugrunde zu legenden (vgl. oben 1.) Beklagtenvortrags (= Kläger kam ihm auf seiner Seite, also talseitig) entgegen, war das (unstreitige) Ausweichen des Beklagten nach links sachgerecht und damit kein Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass sich die Kollision schließlich im Tiefschnee links neben der Bahn (also bergseits) ereignete. Zwar erscheint diskutabel, dass der Beklagte hätte versuchen müssen, wieder nach rechts zu lenken, als er (auf der Basis seines Vortrages) erkannte, dass der Kläger dabei war, ihm "vor den Schlitten zu laufen". Es ist aber nicht feststellbar, dass dies noch möglich gewesen wäre und den Unfall vermieden hätte. Diesbezügliche Zweifel gehen zu Lasten des für einen unfallursächlichen Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten darlegungs- und beweispflichtigen Klägers.
[18] Zwar musste man vom Beklagten verlangen, bei Ansichtigwerden von zwei zu Fuß entgegenkommenden Personen, die jeweils Rodel hinter sich herschleppten, sofort zu bremsen (und zwar unabhängig davon, ob die geräumte Rodelbahn 3, 4 oder 5 Meter breit war). Der Beklagte durfte sich insoweit nicht darauf verlassen, ausweichen zu können, weil er nicht wissen konnte, wie die Fußgänger reagieren würden. Insofern ist der Senat der Auffassung, dass hier dieselben Anforderungen zu stellen sind wie bei einer unklaren Verkehrslage im Straßenverkehr, bei welcher man im Zweifel durch Bremsen Klarheit für die anderen Verkehrsteilnehmer schaffen muss (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 25.1.1994 – VI ZR 285/92, Rn 16). Der Beklagte hat jedoch bei seiner Anhörung vor dem Landgericht angegeben, sofort bei Ansichtig werden des Klägers mit in den Schnee kerbenden Fersen gebremst zu haben. Dies wird von der Zeugin E. bestätigt und weder vom Kläger noch von den übrigen Zeugen in Frage gestellt. Ein Bremsen durch Hochziehen der Schlittenkufen hätte zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bessere Bremswirkung entfaltet. Dies konnte vom Beklagten aber nicht verlangt werden, weil es nach den – unmittelbar einleuchtenden – Ausführungen des Sachverständigen S. (schriftliches Gutachten, a.a.O. S. 5) bei einem mit zwei Personen besetzten Schlitten praktisch nicht möglich ist, durch Hochziehen der Kufen zu bremsen. Insoweit ist ein Sorgfaltspflichtverstoß des Beklagten also nicht feststellbar.
[19] b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Beklagte aber mit einer Geschwindigkeit von deutlich über 20 km/h unterwegs, als er des Klägers ansichtig wurde. Dies ist nach der Wertung des Senats unter den Umständen des Falles als überhöht zu bezeichnen.
[20] aa) Die Frage, wie schnell ein Rodler unterwegs sein darf, ohne gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu verstoßen, lässt sich nicht allgemein und ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände beantworten. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auf der "Rodelbahn" mit berechtigtem Fußgängerverkehr zu rechnen war, weil die Strecke sowohl von abfahrenden Rodeln als auch von aufsteigenden Fußgängern benutzt wurde, ist der Senat der Auffassung, dass ein Rodler entsprechend dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO nur so schnell unterwegs sein darf, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Insow...