Problematischer sind die folgenden Nrn.
61 |
Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang) |
62 |
Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region … |
63 |
Fahren ohne Beifahrer |
64 |
Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h |
65 |
Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss |
66 |
Ohne Anhänger |
67 |
Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt |
68 |
Kein Alkohol |
69 |
Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436 |
Hier nutzt der Verordnungsgeber wieder den Begriff der "Beschränkung", obwohl diese nicht immer mit einem Fahrzeug zu tun hat.
Bei der Ziffer 61 dürfte eher eine Auflage anzunehmen sein. Die Person darf, wenn sonst nicht noch eine Schlüssel-Nr. dazu kommt, mit jedem Fahrzeug der entsprechenden Klasse fahren, nur eben bei Tageslicht. Ähnliches gilt bei der Nr. 62, hier aber nur in einem bestimmten Bereich, und bei Nr. 67, nach der nicht auf Autobahnen gefahren werden darf.
Hier sei noch auf einige Entscheidungen hinzuweisen:
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So führt das VG Frankfurt a.M. zum Nachtfahrtverbot aus: Ein Nachtfahrverbot ist keine fahrzeugtechnische Beschränkung der Fahrerlaubnis, sondern eine persönliche Einschränkung der Nutzung der Fahrerlaubnis in zeitlicher Hinsicht, welche nur in Form einer Auflage erfolgen darf. Die fehlerhaft erfolgte Beschränkung kann nicht in eine Auflage umgedeutet werden. |
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So auch das OLG Karlsruhe : Die mit dem Führerschein erteilte Auflage, Kraftfahrzeuge nur bei Tageslicht zu führen, stellt eine persönliche Auflage dar. Wer ihr zuwiderhandelt, fährt nicht ohne Fahrerlaubnis, sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 12 Abs. 2 S. 1 StVZO (aF). |
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Oder auch das LG Bayreuth : Die Eintragung im Führerschein, die Fahrerlaubnis sei bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf den Weg zwischen Wohnung und Schule beschränkt, enthält keine inhaltliche Beschränkung, sondern nur eine Auflage i.S.v. § 12 StVZO (aF). |
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Zu einer räumlichen Einschränkung auch das BayObLG : Führt ein Kraftfahrer, dessen Fahrerlaubnis ihm nur die Führung von landwirtschaftlichen Zugmaschinen innerhalb der Ortsflur seines Wohnorts gestattet, ein solches Fahrzeug außerhalb des Gemeindebereichs, so stellt dies kein nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbares Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis dar, sondern einen Verstoß gegen eine persönliche Auflage i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 StVZO (a.F.), der bis zum 31.12.1968 als Übertretung strafbar war und seitdem als Ordnungswidrigkeit zu ahnden ist. |
Auch die Fahrt nur mit Beifahrer, 65, hat mit dem Fahrzeug an sich nichts zu tun. Hier kann § 48a FeV, begleitetes Fahren eine Hilfe sein. Danach wird die Fahrerlaubnis der Klasse B für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mit der Auflage versehen, von einer Person begleitet zu werden.
Problematischer stellen sich die Schlüssel-Nrn. 63 und 64 dar: Die Fahrerlaubnisklasse B gestattet das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind, auch mit Anhänger … . Wenn das Fahrzeug nun überladen ist, ändert dies nichts am Fahrzeug, so dass bei einer reinen Überladung kein Fahren ohne Fahrerlaubnis anzunehmen ist (Verstoß gegen § 34 StVZO), ebenfalls nicht, wenn mehr Personen im Fahrzeug sind, als Sitzplätze vorhanden. Dann ist an § 21 Abs. 1 StVO zu denken, wonach sinngemäß nicht mehr Personen befördert werden dürfen als Sitzplätze im Fahrzeug vorhanden sind. Daher ist beim Fahren ohne Beifahrer eher eine Auflage anzunehmen. Ansonsten müsste die Einschränkung mit der Zahl der Sitzplätze im Fahrzeug verbunden sein, somit ein Fahrzeug mit nur einem Sitz.
Bei der Schlüssel-Nr. 66 dürfte eher eine Beschränkung vorliegen. Die Fahrerlaubnisklassen B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, L, T ermöglichen laut Verordnungstext auch das Mitführen von Anhängern. Wenn dies nun durch eine Schlüssel-Nr. untersagt wird, hat dies eher etwas mit dem Fahrzeug bzw. der Kombination zu tun als mit der Person.
Bleibt die Schlüssel-Nr. 64, die zuvor mit der Schlüssel-Nr. 05.04 gelistet war, siehe dazu Ia der Anlage 9. Formuliert wird: "Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h". Zu Zeiten bis zum 31.12.1998 konnten damit sowohl eine Auflage wie auch eine Beschränkung verbunden sein. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte die Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen, dass eine Person nicht schneller fahren darf als mit der angegeben Geschwindigkeit. Dann durfte sie mit jedem Fahrzeug fahren, aber nicht schneller als die genannte Geschwindigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte die Fahrerlaubnis aber auch auf Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als "X"- km/h beschränken. ...