Was gilt es also bei der Anordnung im konkreten Fall zu berücksichtigen?
Die Anordnung eines Fahrverbots mit Auflagen muss zunächst die vorher erforderlichen Prüfungsschritte durchlaufen haben: Der Tatrichter muss den Tatbestand bejahen, um überhaupt die Rechtsfolge "Fahrverbot" anordnen zu dürfen. Auf der Rechtsfolgenseite muss der Tatrichter ein Fahrverbot überhaupt noch anordnen dürfen, d.h. es darf kein kompensationsloser Wegfall des Fahrverbots geboten sein. Nachdem wie oben gesehen aber die Anordnung von Beschränkungen und Auflagen gerade dazu dienen kann und soll, eine rechtliche Unzumutbarkeit der Nebenfolge Fahrverbot abzufedern, dürfte der kompensationslose Wegfall nur in besonderen Konstellationen überhaupt denkbar sein.
Des Weiteren darf aus dem Verstoß selbst kein Hindernis dergestalt bestehen, dass der Sicherungszweck zugunsten des Straßenverkehrs die Gewährung einer Ausnahme verhindert. Zu denken ist hier zuvorderst an Verstöße gegen § 24a StVG. Besonders restriktiv muss der Tatrichter schon aus der gesetzlichen Vorbestimmung nämlich dann agieren, wenn eine charakterliche Unzuverlässigkeit unabhängig von der Fahrzeugart anzunehmen ist, also bei Alkoholdelikten oder auch Delikten mit Aggressionspotenzial im Straßenverkehr. Eine gedankliche Trennung der Ungeeignetheit bei Begehung der Anlasstat mit einem privaten Fahrzeug zur Nutzung beruflicher Fahrzeuge dürfte bei Alkoholfahrten nicht in Betracht kommen.
Sodann ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung die fallbezogene Abwägung wie üblich durchzuführen, also insbesondere ob angesichts des selbstverschuldeten Verstoßes die Ausnahme nur Folgen verhindern würde, die jeden Verkehrsteilnehmer nach dem Gleichheitsgrundsatz treffen (müssen), oder ob es sich tatsächlich um eine Atypizität der Fallgestaltung handelt, die ein Abweichen vom Regelfall vertretbar macht. Dem Sicherungszweck der Nebenfolge Fahrverbot ist dabei wie oben beschrieben in besonderem Maße Rechnung zu tragen.
Sodann hat der Tatrichter die Entscheidung zu treffen, ob eine fahrzeugbezogene Ausnahme oder eine personenbezogene Ausnahme den Zweck der Nebenfolge am besten in ihrem Restgehalt zur Geltung kommen lässt. Hier sind besonders hohe Anforderungen an die Bestimmtheit der Ausnahme zu stellen, um zum einen für den Kontrollfall keine Unklarheiten aufkommen zu lassen, zum anderen um der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit zu verschaffen, ein entsprechendes Legitimationspapier auszustellen. Bei der gar nicht einfachen Differenzierung zwischen den einzelnen möglichen Eingrenzungen, die Auflage oder Beschränkung sein können und für die in Abschnitt A VI plakativ dargestellt ist, welche Auslegungsschwierigkeiten bei einzelnen Einschränkungen bestehen, muss der Tatrichter dann ggf. erläutern, ob er selbst von einer Beschränkung oder einer Auflage ausgeht und dies dann mit der partiellen Ungeeignetheit des Betroffenen verknüpfen. Für den jeweiligen Einzelfall kann auch eine Kombination aus beiden Elementen denkbar sein oder auch eine Anordnung mehrerer Auflagen.
Abschließend hat der Tatrichter noch als eigene Ermessensentscheidung einzelfallbezogen zu prüfen, ob er Beschränkung oder Auflage als Fall des § 4 Abs. 4 BKatV ansehen und die Geldbuße erhöhen möchte oder nicht.
Natürlich könnte auch schon die Bußgeldbehörde die Möglichkeit des Fahrverbots mit Auflagenanordnung nutzen, aber angesichts der spürbaren Überlastung der Behörden und der Tendenz, auch § 4 Abs. 4 BKatV nur sehr zögerlich anzuwenden, dürfte sich die praktische Relevanz für die Behörden wohl in Grenzen halten – zumal es eine juristisch durchaus diffizile Angelegenheit ist, die man nicht zwingend einem Sachbearbeiter ohne umfassende juristische Ausbildung aufbürden möchte.
Hinsichtlich der angestrebten Rechtskraft der Entscheidung ist selbstverständlich anzuraten, sich über diese doch neuartige Handlungsoption mit der Staatsanwaltschaft abzusprechen. Sollte diese dogmatisch nicht von der aufgezeigten Handhabung überzeugt sein, muss ggf. eine Leitentscheidung des zuständigen Oberlandesgerichts herbeigeführt werden. Sollte ein Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft dem Grunde nach bestehen, sollten mögliche Vollstreckungsschwierigkeiten vorab geklärt werden. Denn die Staatsanwaltschaft hat nach § 91 OWiG i.V.m. § 451 StPO die gerichtliche Entscheidung zu vollstrecken. Dabei muss klar sein, dass der Führerschein selbst bei Beschränkungen oder Auflagen abzugeben ist und sich der Betroffene selbst um eine Ersatzlegitimation für den ihm verbleibenden Bereich der Teilnahme im Straßenverkehr zu kümmern hat.
Schließlich darf kein Hinderungsgrund sein, dass der Betroffene, z.B. bei Berufstätigkeit im Ausland, möglicherweise aufgrund ausländischen Rechts dazu gezwungen sein könnte, dort seinen Führerschein bei Kontrollen vorzeigen zu müssen. Denn ein Fahrverbot nach § 25 StVG gilt zuvorderst im Inland. Ob und wie es im Ausland sanktioniert wird, wenn ein Betroffener dort am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl in Deutschland ei...