Der Gesetzgeber macht es allerdings den Anwendern der Texte nicht immer einfach. Die Fahrerlaubnisklasse "AM" war zunächst nur mit einem Mindestalter von 16 Jahren zu erwerben. Im Rahmen eines Versuchs wurde die Möglichkeit geschaffen, dies schon mit Erreichen des 15. Lebensjahres zu ermöglichen. Erprobt wurde dies in den neuen Bundesländern und anschließend sollte dies auch in Gesamtdeutschland möglich sein. Hierzu wurden § 6 StVG und § 10 FeV, sowie die Anlage 9 zur FeV ergänzt. In § 6 wurde Abs. 5a StVG eingefügt: Danach wurden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Mindestalter für die Klasse AM auf 15 Jahre herabzusetzen. "… Die Fahrerlaubnis ist bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auf das Gebiet der Länder beschränkt, die von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht haben. …" In der FeV wurde formuliert: § 10 zur Klasse AM: a: Mindestalter 16 Jahre; b: 15 Jahre in den Ländern, die von der Ermächtigung nach § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben. Bei den Auflagen wurde in der Tabelle eingefügt: Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgesehenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben, Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.
Hier wurde, genau wie bei der Schlüssel-Nr. 195 der Anlage 9 der FeV, der Begriff "Auflage" verwendet: Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in den Ländern, die von der Ermächtigung des § 6 Absatz 5a StVG Gebrauch gemacht haben.
Daher konnte es zu Missverständnissen kommen, wenn eine 15-jährige Person, die in Rheinland-Pfalz die Fahrerlaubnisklasse AM erwarb, mit ihrem Fahrzeug der entsprechenden Klasse ins benachbarte Baden-Württemberg fuhr und von der Polizei kontrolliert wurde. Rheinland-Pfalz hatte die Regelung eingeführt, Baden-Württemberg nicht. Dies wäre dann ein "Auflagenverstoß", da die Person die Fahrerlaubnis für dieses Fahrzeug besitzt, aber nicht überall damit fahren durfte. Dauer sah hier ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, weil die Fahrerlaubnis auf die Bundesländer "beschränkt" war, die, die Möglichkeit eingeräumt hatten.
Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des StVG und anderer Straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde § 10 FeV erneut geändert, so dass das Mindestalter für das Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse AM nun bei 15 Jahren liegt.