Zu Recht hat das LG das Vorliegen eines Versicherungsfalls gemäß § 28 Nr. 4a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 verneint. Danach liegt ein Einbruchdiebstahl vor, "wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat".
1. Die Tatsachenfeststellung des LG, wonach der Kl. den Beweis nicht hat führen können, dass er das Fahrzeug, in dem sich seine Aktentasche mit seinem Wohnungsschlüssel befand, tatsächlich ordnungsgemäß verschlossen hatte, ist nicht zu beanstanden …
2. Entgegen der Auffassung des Kl. stellt auch das Belassen des Wohnungsschlüssels in einer geschlossenen, aber von außen sichtbaren Aktentasche auf dem Sitz eines Fahrzeugs ein fahrlässiges Verhalten im Sinne des § 28 Nr. 4a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 dar. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug unverschlossen ist.
Zwar trifft es zu, dass sich die Fahrlässigkeit des VN nach der streitgegenständlichen Vertragsbedingung nur auf das Ansichbringen des später zum unbefugten Eindringen in die Wohnung verwendeten Schlüssels beziehen muss und nicht auf das Ansichbringen der – hier allein von außen sichtbaren – Tasche und/oder auf das anschließende Eindringen des Täters in die Wohnung. Insofern darf es zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auch keine Rolle spielen, ob sich bei den Schlüsseln in der Aktentasche Papiere mit der Wohnanschrift des Kl. befanden (vgl. Jula in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 3 Einbruchdiebstahl, Rn 41; anders aber u.a. LG Köln, VersR 1987, 87; LG Hamburg VersR 1990, 1395; LG Berlin, VersR 1988, 346).
Trotzdem kann es den Kl. im vorliegenden Fall nicht entlasten, dass er den Schlüssel in einer geschlossenen Tasche und damit von außen nicht sichtbar verwahrt hat. Denn er hat zwar nicht den Schlüssel selbst, wohl aber die Aktentasche, in der sich der Schlüssel befand, von außen gut sichtbar auf dem Sitz gelassen. Ein fahrlässiges Verhalten des berechtigten Schlüsselbesitzers ist anzunehmen, wenn er in vermeidbarer Weise die voraussehbare Gefahr einer Entwendung des Schlüssels begründet. Eine von außen sichtbare Aktentasche birgt aber gerade die erhebliche Gefahr, dass ein potentieller Dieb die Tasche in der Hoffnung auf darin befindliche Wertgegenstände entwendet, auch wenn der konkrete Inhalt von außen nicht erkennbar ist (vgl. auch LG Münster, VersR 1988, 153).
Die Verwirklichung dieser – ohnehin allgemein bekannten – Gefahr hatte der Kl. zudem kurz zuvor am eigenen Leib erlebt, als ihm zwei Monate zuvor seine Aktentasche aus dem – nach seinem Vortrag ebenfalls verschlossenen – Fahrzeug entwendet worden war.
3. Mit dem LG hält der Senat die streitgegenständliche Klausel in § 28 Nr. 4a) 4. Spiegelstrich GWW 2014 zudem für zulässig bzw. wirksam.
a. In Rspr. und Literatur wird die Wirksamkeit der sogenannten "erweiterten Schlüsselklausel", wie sie auch dem hiesigen Rechtsstreit zugrunde liegt, teilweise gemäß § 307 BGB mit der Begründung angezweifelt, dass sie in mehrfacher Hinsicht von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 81 VVG bzw. früher § 61 VVG abweiche und zu einer den Geboten von Treu und Glauben widerstreitenden Benachteiligung des VN führe. So entfalle der Versicherungsschutz nach dieser Klausel schon bei jeder Fahrlässigkeit und zudem weiche die Beweislast zulasten des VN von der Regelung in § 81 VVG bzw. § 61 VVG a.F. ab. Ferner genüge über die Grundsätze der Repräsentantenhaftung hinaus bereits ein fahrlässiges Verhalten jedes berechtigten Gewahrsamsinhabers (aus der Rspr. soweit ersichtlich nur OLG Karlsruhe, r+s 1997, 164, mit zust. Anm. Wälder zu § 5 B Nr. 1e VHB 74; ferner aus der Lit. Knappmann, VersR 1997, 261 …
Zwar ist grundsätzlich die Vereinbarung vollständiger Leistungsfreiheit als Folge einer fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Abschaffung des "Alles-oder-nichts-Prinzips" durch § 81 VVG zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört (BGH, r+s 2012, 14 Rn 12 f., …) Ebenso gehört es zu den wesentlichen Grundgedanken des § 81 VVG, dass dem VN das Handeln oder Wissen eines Dritten nur in den engen Grenzen der Repräsentantenhaftung zugerechnet wird, so dass Bestimmungen in AVB, die den Versicherungsschutz ausschließen, wenn Nicht-Repräsentanten den Versicherungsfall herbeigeführt haben, regelmäßig nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sind (vgl. BGH, BeckRS 1993, 3150, …). Anders als das LG meint, dürfte sich die dem Urteil des OLG Karlsruhe zugrunde liegende Schlüsselklausel ausweislich der Darstellung in der Urteilsbegründung auch nicht wesentlich von der hiesigen Klausel unterschieden haben, so dass die dortigen Ausführungen auch auf den vorliegenden Fall Anwendung fänden.
Der Senat schließt sich jedoch der – wohl – herrschenden Auffassung in Rspr. und Literatur an, wonach die streitgegenständliche Klausel schon deshalb keine Abweichung von den Grundsätzen des § 81 VVG ...