[10] Die zulässige Revision des Kl. ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat ohne Bundesrechtsverstoß angenommen, dass der Kl. das gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, hier in entsprechender Anwendung, erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der zeitlich erledigten Fahrtenbuchanordnung hat (1.). Dass das OVG die in Bußgeldverfahren geltenden Grundsätze für die Verwertbarkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerfG auch der Beurteilung der Fahrtenbuchanordnung des Bekl. zugrunde gelegt hat, ist ebenfalls mit Bundesrecht vereinbar (2.). Nicht im Einklang mit Bundesrecht steht dagegen, dass das OVG dem Umstand, dass die Bußgeldstelle dem Kl. auf seinen Antrag Zugang nur zu einem Teil der begehrten Daten gewährt hat, eine Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung bereits deshalb abgesprochen hat, weil der Kl. den Antrag erst gestellt hat, als die Fahrtenbuchanordnung erledigt war (3.). Die Entscheidung des OVG stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kl. kann sich gegenüber der Fahrtenbuchanordnung des Bekl. auf die Nichtgewährung eines weitergehenden Datenzugangs durch die Bußgeldstelle nicht berufen, weil er nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um den behaupteten umfassenden Anspruch auf Datenzugang bei der Bußgeldstelle durchzusetzen, der seiner Auffassung nach nicht nur die seinen Pkw betreffenden Rohmessdaten, sondern auch die Rohmessdaten Dritter und die Statistikdatei einschließt (4.).
[11] 1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Fahrtenbuchanordnung gerichtete Fortsetzungsfeststellungsbegehren des Kl. sei zulässig, ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Der Kl. verfügt über das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung.
[12] a) Die gegen den Kl. gerichtete Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, hat sich mit dem Ende der Sechs-Monats-Frist, … , durch ihre Befolgung bereits vor der Klageerhebung am 28.7.2020 erledigt. In einem solchen Fall ist § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zwar nicht unmittelbar, jedoch entsprechend anwendbar (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 20.1.1989 – 8 C 30.87 – BVerwGE 81, 226 <227> m.w.N.).
[13] b) Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO spricht das Gericht, hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder – wie hier – anders erledigt, auf Antrag durch Urt. aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kl. ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das ist hier der Fall.
[14] Das OVG hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse bejaht, weil die Fahrtenbuchanordnung den Kl. im Falle ihrer Rechtswidrigkeit in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt hätte und es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutzgebiete, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings tatsächlich überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn sich die direkte Belastung nach dem typischen Geschehensablauf – wie hier – auf eine Zeitspanne beschränke, in der der Betroffene eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren kaum erlangen könne. In der Offenlegung der in das Fahrtenbuch einzutragenden Angaben hat das OVG eine schwere Grundrechtsbeeinträchtigung gesehen (…).
[15] Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der dem Kl. auferlegten Pflicht, über einen Zeitraum von sechs Monaten ein Fahrtenbuch zu führen und offen zu legen, wer sein Fahrzeug während dieser Zeit wann geführt hat, ist ein hinreichend gewichtiger Eingriff in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden, der es rechtfertigt, ihm auch noch nach der Erledigung der Fahrtenbuchanordnung, die in solchen Fällen typischerweise vor dem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens eintritt, ein Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Klärung der Rechtmäßigkeit zuzuerkennen (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschl. v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77 <85 f.> m.w.N.; Kammerbeschl. v. 11.4.2018 – 2 BvR 2601/17 – juris Rn 32 ff. und v. 26.1.2021 – 2 BvR 676/20 – juris Rn 30 f.; BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 – 2 C 5.19 – BVerwGE 170, 319 Rn 15 und v. 22.11.2022 – 3 CN 1.21 – Rn 13, jeweils m.w.N.). Es kommt danach nicht mehr darauf an, inwieweit der Adressat der Fahrtenbuchanordnung nach deren zeitlicher Erledigung ein Rehabilitationsinteresse hat oder Wiederholungsgefahr besteht und daraus das nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse hergeleitet werden kann (verneinend u.a. VGH München, Beschl. v. 28.1.2015 – 11 ZB 14.11 29 – juris Rn 13 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 31a StVZO Rn 83 m.w.N.).
[16] 2. Dass das OVG die in Bußgeldverfahren geltenden Grundsätze für die Verwertbarkeit der Ergebnisse standardisierter Messverfahren und die hierzu ergangene Rech...