Die Kl. sind nicht prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugt wäre alleine die Hausverwaltung. Nur die Hausverwaltung ist VN. Auch die WEG wäre mangels Versicherungsnehmereigenschaft nicht prozessführungsbefugt. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts im Versicherungsschein ist VN des streitgegenständlichen Vertrages alleine die Hausverwaltung.

Dies wird auch erkennbar an der Bezeichnung der Versicherung im Versicherungsschein. Dort heißt es: "Wohngebäudeversicherung VGB 2008 Hausverwalter optimal".

Bei der Bezeichnung des VN auf der 1, Seite des Versicherungsscheins findet sich im Übrigen der Zusatz: "für WEG … Nach Teil B, § 12 Abs. 1 der AVB ist im Fall der Versicherung für fremde Rechnung alleine der VN zur Geltendmachung von Ansprüchen berechtigt. Der Versicherte ist auch dann nicht prozessführungsbefugt, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Wenn also schon die WEG als Versicherte nicht prozessführungsbefugt, gilt dies erst recht für die Kl. als Teil der WEG."

Es ist auch nicht treuwidrig von der Bekl., sich gegenüber den Kl. hierauf zu berufen. Das Gericht verkennt nicht, dass für die Kl. eine problematische Situation eintritt, wenn weder die WEG noch die zuständige Hausverwaltung geneigt ist, Ansprüche der Kl. gegenüber der Versicherung durchzusetzen und die Kl. dies selbst aufgrund der fehlenden Prozessführungsbefugnis aber nicht können. Den Kl. bleibt aber wohl die Möglichkeit offen, entweder von der Hausverwaltung oder von der WEG zu verlangen, dass ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchgesetzt werden. Gegebenenfalls haben die Kl. unter Umständen Schadensersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung. Ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, ist hier nicht streitgegenständlich.

Rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Verhalten der Versicherung könnte nur angenommen werden, wenn das Verhalten der Versicherung nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Vertragsklausel liegenden Interesse gedeckt wäre. Vorliegend stellt Teil I. B § 12 Nr. 1 VGB 2008 eine zulässige teilweise Abbedingung der Vorschrift des § 44 Abs. 2 VVG dar. Dass diese Abbedingung grundsätzlich zulässig ist, wird auch von den Kl. nicht bezweifelt. Es besteht ein erkennbares und nachvollziehbares Interesse der Versicherung daran, nur mit dem VN und nicht mit sonstigen Personen verhandeln zu müssen. Die Anwendung von § 242 BGB begegnet vorliegend schon deswegen Bedenken, weil die Kl. ja genau genommen gar nicht Vertragspartner der Bekl. sind. Weiter ist zu sehen, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfahrungsgemäß ja durch Veräußerung des Sondereigentums wechseln können und die Versicherung jedes Mal überprüfen müsste, ob eine Person, die mit Ansprüchen an die Versicherung herantritt, tatsächlich Sondereigentümer im Rahmen der WEG ist oder nicht. Es besteht also ein anerkennenswertes Interesse der Versicherung daran, es im Streitfall nur mit dem VN und nicht parallel mit mehreren Beteiligten zu tun zu haben. Dies wird insbesondere an einem Fall wie dem vorliegenden deutlich, wodurch einen Wasserschaden ja ohne weiteres mehrere Wohnungen und damit mehrere Sondereigentümer betroffen sein können.

zfs 7/2023, S. 396 - 397

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