[…] II.
[6] Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des Hanges und der Erfolgsaussicht sind nicht hinreichend belegt.
[7] 1. Zum Vorliegen eines Hanges i.S.d. § 64 StGB hat die Strafkammer lediglich ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine "Suchtmittelabhängigkeit" und damit eine ihn treibende Neigung, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, vorliege. Diese Begründung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
[8] Während sich die Frage der Schuldfähigkeit auf den Tatzeitpunkt bezieht, muss der Hang i.S.d. § 64 StGB zum Urteilszeitpunkt bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.2.2019 – 2 StR 599/18, juris Rn 15; BGH, Beschl. v. 1.3.2001 – 4 StR 36/01, juris Rn 8). Sein Vorliegen zu diesem Zeitpunkt muss sicher festgestellt sein. Zweifel wirken sich zugunsten des Angeklagten aus und stehen einer Maßregelanordnung entgegen (LK-StGB/Cirener, § 64 Rn 53).
[9] Zwar ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, dass das LG – der psychiatrischen Sachverständigen folgend – zum Zeitpunkt der Taten (Tatzeitraum November 2017 bis November 2019) von einem "Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, Methamphetamin und Cannabis" ausgegangen ist. Dagegen ist eine die Voraussetzungen eines Hanges zum Urteilszeitpunkt am 28.3.2022 tragende Überzeugungsbildung der Strafkammer nicht dargetan. Vielmehr hat sich das Landgericht nach den getroffenen Feststellungen auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten davon überzeugt, dass dieser seit April 2021 keinen Cannabis- und Crystalkonsum mehr betrieben hat. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen eines Hanges im Bezug auf etwaigen Alkoholkonsum zum Urteilszeitpunkt verhalten sich die Urteilsgründe nicht.
[10] 2. Die lediglich Teile des Gesetzeswortlauts wiedergebenden Ausführungen zur Erfolgsaussicht der Maßregel sind unzureichend. Denn sie lassen eine Benennung der durch das Tatgericht als prognostisch bedeutsam bewerteten Umstände ebenso wie deren eigenverantwortliche Würdigung vollständig vermissen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
[11] Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf nach § 64 S. 2 StGB nur angeordnet werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Verurteilten durch die Behandlung innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 S. 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Notwendig, aber auch ausreichend für die vom Tatgericht zu treffende Prognose ist eine auf Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs. Einer sicheren und unbedingten Gewähr bedarf es hierfür zwar nicht. Erforderlich ist aber, dass in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Verurteilten konkrete Anhaltspunkte für einen erfolgreichen Verlauf der Therapie vorliegen. Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung genügt hierfür nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.2022 – 5 StR 130/22, juris Rn 10). Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter, durch den Tatrichter als prognostisch bedeutsam für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg bewerteter Umstände (BGH, Beschl. v. 28.10.2015 – 5 StR 422/15, juris Rn 3; BGH, Beschl. v. 4.11.2014 – 4 StR 467/14, juris Rn 7) in den Urteilsgründen. Dieser Anforderung wird das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht gerecht. Angesichts dessen fehlt es folglich auch vollständig an einer eigenen Würdigung der für prognostisch relevant bewerteten Umstände durch das Landgericht.
[12] Der Senat hebt das Urteil im Maßregelauspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, um der zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufenen Strafkammer widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
[13] III. 1. Der Maßregelausspruch über die Verhängung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war ebenfalls aufzuheben. Bei der Bemessung der Sperrfrist ist die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einem Mindestmaß von einem Jahr gemäß § 69a Abs. 3 StGB ausgegangen.
[14] Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Heranziehung der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB – insoweit rechtsfehlerfrei – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen. Jedoch ergeben sich die von der Strafkammer angenommenen Voraussetzungen des § 69a Abs. 3 StGB nicht aus den Urteilsgründen, da die Anordnung einer Sperre in den letzten drei Jahren vor der Tat nicht ersichtlich ist. Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf das rechtsfehlerhaft angenommene erhöhte Mindestmaß der Sperre kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, und hebt deshalb auch insoweit das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf.
[15] 2. Das weiter gehende Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne ...