Die Kl. macht aus behauptet abgetretenem Recht Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fondsgebundener Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungsverträge geltend. Diese Versicherungsverträge wurden zwischen den jeweiligen VN und der Bekl. mit Versicherungsbeginn zum 1.11.2002 beziehungsweise zum 1.12.2002 nach dem sogenannten Policenmodell des § 5a VVG a.F. abgeschlossen. Die VN erhielten jeweils den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen nebst Verbraucherinformation sowie ein Begleitschreiben zugesandt. Das Begleitschreiben enthielt eine Belehrung, die auszugsweise lautete:

"Der Vertrag gilt … als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der genannten Unterlagen schriftlich widersprechen.

… Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns."

In der Folgezeit zahlten die VN jeweils die Versicherungsbeiträge.

Die Versicherungsverträge kündigte die VN im Dezember 2016 und April 2017. Die Bekl. zahlte ihr die Rückkaufswerte aus. Im Januar und März 2018 erklärte die VN den Widerspruch.

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