[1] Der klagende Rentenversicherungsträger verlangt von dem beklagten Kfz-Haftpflichtversicherer aus übergegangenem Recht die Erstattung von Leistungen, die er an seine Versicherte (Geschädigte) aufgrund eines Verkehrsunfalls erbracht hat.
[2] Die Geschädigte wurde bei einem Verkehrsunfall im August 2001 mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach zu 100 % haftet, schwer verletzt, insbesondere am linken Bein. Aufgrund einer Beinverkürzung links wurde ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Geschädigte verlor unfallbedingt ihren Arbeitsplatz als Bürokauffrau.
[3] Nach dem Unfall holten beide Parteien Gutachten zum Gesundheitszustand der Geschädigten ein. Ein von der Klägerin eingeholtes orthopädisches Gutachten vom 5.11.2004 stellte fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Geschädigten bis zum 31.12.2005 aufgehoben sei. Der Gutachter erwartete allerdings, sollten keine Komplikationen auftreten, dass die Geschädigte Anfang 2006 wieder eine sitzende Tätigkeit vollschichtig werde aufnehmen können. Nach einem von der Beklagten eingeholten Gutachten wurden im Mai 2006 die unfallbedingten Beeinträchtigungen der Geschädigten in dem vormals ausgeübten Beruf als Bürokauffrau mit 10 % und für den allgemeinen Arbeitsmarkt mit 20 % bewertet. Im Dezember 2006 nahm das Arbeitsamt die Geschädigte aus der Vermittlung heraus, da sie – nach Begutachtung durch einen Arzt – nicht mehr für vermittlungsfähig erachtet wurde. Anschließend wurde Anfang des Jahres 2007 eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt.
[4] Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihr an die Geschädigte erbrachten Leistungen im Zeitraum von Januar 2005 bis August 2018 (u.a. Rentenzahlungen wegen Erwerbsminderung, Beiträge zur Krankenversicherung, Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen) in Höhe von insgesamt 218.830,64 EUR abzüglich bereits geleisteter Zahlungen der Beklagten in Höhe von 32.981,39 EUR, insgesamt also 185.849,25 EUR. Demgegenüber rügt die Beklagte die Verletzung der der Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht, weil diese sich nicht bemüht habe, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
[5] Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage bis auf einen Betrag von 1.303,80 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.