II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger gegen die Beklagten aus keinem Rechtsgrund, insbesondere nicht aus §§ 7, 18 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz hat.
1.) Der Unfall war für den Kläger nicht unvermeidbar i.S.v. § 17 Abs. 3 StVG, da das Überholen einer Kolonne zwar nicht unzulässig ist, ein Idealfahrer dies jedoch angesichts der mit derartigem Kolonnenspringen verbundenen abstrakten Selbst- und Fremdgefährdung unterlassen hätte (OLG München, Urt. v. 24.2.2017 – 10 U 4448/16, r+s 2017, 211, [212] Rn 9). Dies gilt erst recht auf nur knapp 5 Meter breiten und kurvigen Kreisstraße ohne Mittellinie und ohne Bankett mit einem inklusive Außenspiegel über 2,1 Meter breiten Fahrzeug.
2.) Bei der folglich vorzunehmenden Abwägung nach §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG dürfen nur die Verursachungs- und Verschuldensanteile berücksichtigt werden, die festgestellt wurden, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sind und sich auf die Schadensentstehung ausgewirkt haben. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (BGH, Urt. v. 10.1.1995 – VI ZR 247/94, NJW 1995, 1029, [1030]; BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 17 Rn 30).
a) Nach diesem Maßstab ist das Amtsgericht im Ausgangspunkt zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beklagten zu 1) ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO vorzuwerfen ist.
Zwar hat der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner informatorischen Anhörung zugestanden, dass er unmittelbar vor der Kollision nach Durchfahren einer S-Kurve "noch nicht ganz am rechten Fahrbahnrand" gefahren sei. Aus dieser nicht näher spezifizierten und auch nicht spezifizierbaren Einlassung des Beklagten durfte aber kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot abgeleitet werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Rechtsfahrgebot keine starre Regel, sondern gewährt dem Kraftfahrer einen gewissen Spielraum ("möglichst weit rechts"). Es kommt darauf an, ob der Kraftfahrer nach den gesamten Umständen vernünftig weit rechts fährt, wobei ein gewisser Sicherheitsabstand zur Fahrbahnbegrenzung eingehalten werden darf (BGH, Urt. v. 10.6.1980 – VI ZR 86/79, VersR 1980, 849 [850] m.w.N.). Maßgebend sind u.a. Örtlichkeit, Fahrbahnart, Fahrbahnbeschaffenheit, Geschwindigkeit, Sicht und Gegenverkehr (BGH, Urt. v. 9.7.1996 – VI ZR 299/95, NJW 1996, 3003, [3004]; BeckOK-StVR/Schäfer, 22. Ed. 15.1.2024, StVO § 2 Rn 42 ff.).
Demnach bestand für den Beklagten zu 1) keine Verpflichtung stets am äußersten rechten Rand der nur knapp 5 Meter breiten Kreisstraße zu fahren. Er durfte insbesondere aufgrund des fehlenden Banketts und des im Unfallzeitpunkt an der Unfallörtlichkeit fehlenden Gegenverkehrs vernünftigerweise einen gewissen Sicherheitsabstand zum rechten Fahrbahnrand einhalten.
Eine Verpflichtung, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten, folgt auch nicht aus der aus dem Ereignisdatenspeicher des Klägerfahrzeugs ablesbaren Tatsache, dass sich die Kolonne einschließlich des Beklagten zu 1) als Kolonnenführer mit vergleichsweise langsamen knapp 63 km/h bewegte. Diese Geschwindigkeit war offensichtlich der geringen Fahrbahnbreite und dem fehlenden Bankett geschuldet, zumal aufgrund von Kuppen und schlecht einsehbaren Kurven (vgl. Lichtbilder 35 und 44 zum Sachverständigengutachten) mit plötzlich auftauchendem Gegenverkehr, in gleicher Richtung fahrenden Radfahrern (wie vorkollisionär geschehen) oder einem Stau auf der Kreisstraße aufgrund der Sperrung der Bundesautobahn 6 im Unfallzeitpunkt zu rechnen war.
Im Übrigen besteht keine Verpflichtung stets am äußersten rechten Rand zu fahren, um – wie hier – aus oben genannten Gründen riskante Überholmanöver durch sog. Kolonnenspringer zu ermöglichen (vgl. BGH, Urt. v. 10.6.1980 – VI ZR 86/79, VersR 1980, 849 [850]).
b) Dass der Beklagte zu 1) – wie vom Kläger behauptet – während des Überholtwerdens seine Fahrlinie verlassen hat, konnte vom Sachverständigen anhand der Spurenlage an den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht festgestellt werden. Festzustellen sei nach den überzeugenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen lediglich, dass die Winkelstellung beider Fahrzeuglängsachsen bei Kollision ziemlich gering gewesen war. Es sei damit auch möglich, dass das Klägerfahrzeug bei der Erstberührung nach rechts gefahren sei, zumal sich der Kläger während des Überholvorgangs einer Kuppe genähert habe und sich ein verfrühtes Einscheren aus Furcht vor plötzlich auftauchendem Gegenverkehr als plausibel erweise.
Im Ergebnis lässt sich ein Mitverursachungsbeitrag des Beklagten zu 1) an der Streifkollision nicht feststellen.
c) Zu Recht hat das Amtsgericht die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hinter die aufgrund des als grob fahrlässig zu beurteilenden Verstoßes des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO erhöhte Betriebsgefahr des K...