StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1
Leitsatz
1. Das bloße Überholen einer Kolonne – hier in Form von drei vorausfahrenden Pkw – als solches stellt noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar.
2. Wer aber auf einer lediglich knapp 5 Meter breiten Kreisstraße ohne Bankett, die zu Beginn abschüssig nach rechts und dann in einer leichten Linkskurve bergauf in Richtung einer Kuppe verläuft mit einem 2,1 m breiten Fahrzeug zum Überholen einer Kolonne ansetzt, kann bei objektiver Sichtweise nicht mit einem gefahrlosen Überholen rechnen. (Leitsätze der Redaktion)
LG Ellwangen, Urt. v. 20.3.2024 – 1 S 70/23
1 Sachverhalt
I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 31.7.2022 auf der Kreisstraße K2509 zwischen Gaggstatt und Wallhausen.
Der Kläger ist Eigentümer des Elektrofahrzeugs Tesla Model S mit dem amtlichen Kennzeichen xx – xx xxx, welches über einen sog. Ereignisdatenspeicher verfügt und mit Spiegel 2,189 Meter breit ist. Der Beklagte zu 2) ist Halter des Pkw Opel Astra mit dem amtlichen Kennzeichen xx – xx xxx, welcher bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist und am Unfalltag vom Beklagten zu 1) geführt wurde.
An besagtem Tag gegen 14:34 Uhr befuhren sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) die K2509 von Gaggstatt kommend in Fahrtrichtung Wallhausen. Bei der K2509 handelt es sich um eine knapp 5 Meter breite Kreisstraße ohne Mittellinie und ohne Bankett. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h.
Der Beklagte zu 1) fuhr an der Spitze einer Fahrzeugkolonne von mindestens 10 Fahrzeugen. Der Kläger, der sich von hinten der Kolonne genähert hatte, überholte sukzessive die einzelnen Fahrzeuge in der Kolonne.
Beim Versuch, die – aus seiner Sicht – letzten drei Fahrzeuge der Kolonne auf einmal zu überholen, kollidierte er streifend mit dem Beklagtenfahrzeug. Das Fahrzeug des Klägers wurde infolge der Streifkollision an der hinteren rechten Seite beschädigt, das Beklagtenfahrzeug im vorderen linken Bereich.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, dass der Beklagte zu 1) plötzlich und unerwartet nach links ausgeschert sei, als er ihn überholt habe.
Der Kläger war erstinstanzlich der Ansicht, dass ihm die Beklagten voll auf Schadensersatz zzgl. vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haften würden. Der Beweis des ersten Anscheins würde für ein Alleinverschulden des Beklagten zu 1) sprechen, denn wer nach links ausschert und dabei mit einem links an dem Fahrzeug vorbeifahrenden Fahrzeug kollidiert würde seinen Pflichten beim Überholtwerden aus § 5 Abs. 4 StVO nicht Genüge tun und hätte den Unfall alleinig zu verantworten.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger EUR 1.571,15 nebst Zinsen i.H.v. 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden, welche ihm aus dem Unfallereignis vom 31.7.2022 entstanden sind, zu ersetzen.
3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 280,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, dass der Kläger das Beklagtenfahrzeug ohne ausreichenden Seitenabstand überholt habe und zu früh eingeschert sei.
Die Beklagten waren erstinstanzlich der Ansicht, dass der Kläger infolgedessen für den Unfall alleine haften würde.
Das Amtsgericht (AG Langenburg, Urt. v. 18.8.2023 – 1 C 131/22) hat die Klage nach informatorischer Anhörung der beiden Fahrzeugführer sowie der Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens abgewiesen. Der Kläger habe bei unklarer Verkehrslage überholt, indem er an einer Stelle überholt habe, an der ein gefahrloses Überholen nicht möglich gewesen sei. Der Beklagte zu 1) habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, da er sich nach Durchfahren einer S-Kurve nicht wieder ganz am rechten Fahrbahnrand befunden habe. Die Abwägung der Verursachungsbeiträge würde zu dem Ergebnis führen, dass der Kläger für den Unfall alleine haftet, da ihm ein sehr erheblicher Verkehrsverstoß anzulasten sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Er trägt u.a. ergänzend vor, dass das Amtsgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass der Kläger ein Elektrofahrzeug fährt, welches eine sehr schnelle Beschleunigung ähnlich eines Formel-1-Fahrzeugs aufweisen würde. Für ihn sei der Überholvorgang daher ohne jegliche Gefährdung innerhalb der vorhandenen Wegstrecke durchführbar gewesen, zumal die überholten Fahrzeuge nur ca. 60 km/h gefahren seien. Von einer ungeeigneten oder schwierigen Überholstelle könne keine Rede sein.
Der Kläger beantragt,
1. Das Endurteil des Amtsgericht Langenburg vom 18.8.2023 (Az.: 1 C 13...