Die Fahrerlaubnisbehörde kann dem Inhaber einer Mofa-Prüfbescheinigung auch das Führen fahrerlaubnisfreier Motorfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr untersagen. § 3 FeV bestimmt, dass die Straßenverkehrsbehörde das Führen von Fahrzeugen untersagt, beschränkt oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen hat, wenn jemand sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet hierzu erweist. Die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen bestimmt sich hierbei nach den Vorschriften, die auch für das Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge gelten. Die Fahrerlaubnisbehörde ist insbesondere berechtigt, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom Beschuldigten zu verlangen, wenn dieser bei der Trunkenheit im Verkehr Blutalkoholwerte von teilweise deutlich über 1,6 Promille aufwies, vgl. § 13 Nr. 2b und 2c FeV.[13] Regelmäßig spricht die festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration für die Annahme eines chronischen Alkoholkonsums, so dass die Gefahr weiterer Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr angenommen werden kann. Legt der Mofafahrer ein verlangtes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vor, untersagen ihm die Behörden die Nutzung des Mofas im Straßenverkehr.[14] Zwar mögen die Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, geringer einzustufen sein als diejenigen, die ungeeignete Kraftfahrer verursachen, die erlaubnispflichtige Fahrzeuge führen. Gleichwohl können Verkehrsunfälle, die ungeeignete Fahrer erlaubnisfreier Fahrzeuge verursachen, ebenfalls mit schwerwiegenden Folgen für Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein.[15]

Da in den meisten Fällen die Führerscheinstelle aber keine Kenntnis davon hat, dass der Beschuldigte in Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung ist und trotz entzogener Fahrerlaubnis z.B. der Klasse B Mofa fährt, wird sie nur bei erneuten Vorfällen mit dem Mofa derartige Maßnahmen nach § 3 FeV ergreifen.

[13] Fromm, NZV 2020, 230.
[14] VG Mainz, becklink 1016402.
[15] OVG Lüneburg NJW 2008, 2059.

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