Wer dachte, die mutige Entscheidung des AG Dortmund (Urt. v. 11.4.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24, BeckRS 2024, 8258, rechtskräftig!), das einen Freispruch auf die angekündigte Neufestsetzung des Grenzwerts für Fahrten unter dem Einfluss von THC in § 44 KCanG stützte, würde schnell Schule machen, sieht sich eines Besseren belehrt. Ohne echte gesetzgeberische Festlegung werden die Obergerichte wohl weiterhin den alten Wert anwenden. Und der Beschluss des BayObLG, der aufgrund der Tragweite der Angelegenheit durchaus eine Senatsentscheidung verdient hätte, ist ja auch nicht falsch. Denn der Gesetzgeber hat erst nunmehr in einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 20/11370; https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011370.pdf) einen Versuch zur Festlegung des Grenzwerts auf 3,5 ng/ml unternommen, der noch den parlamentarischen Weg bis zur Änderung des StVG gehen muss. Die im Entwurf vermittelte Erkenntnis besteht darin, dass mit einer Intoxikation von 3,5 ng/ml eine Auswirkung wie von 0,2 ‰ erreicht wird (BT-Drs. 20/11370, S. 20), was für eine Tolerierung dieses Grenzwerts sprechen könnte.

RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 7/2024, S. 403 - 404

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