Dem Verwaltungsgericht ist es nicht verwehrt, aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung zu gelangen, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum vorliegt. Es gibt keinen Beweisgrundsatz, dass ein regelmäßiger Cannabiskonsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben und nicht etwa aufgrund von Zeugenaussagen bewiesen werden kann.

OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 25.4.2024 – 3 L 64/24

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