Die am 10.1.2024 beim VG, eingegangene Beschwerde gegen den … dem Antragsteller am 31.12.2023 zugestellten Beschl. des VG d. Saarl. v. 7.12.2023 – 5 L 1543/23, ist zulässig, aber unbegründet …
Zur Begründung seines den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 19.6.2023 gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 22.5.2023 wiederherzustellen, zurückweisenden Beschlusses hat das VG u.a. ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.5.2023 habe keine Aussicht auf Erfolg, da die unter Ziff. 1 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis nach gegebenem Erkenntnisstand offensichtlich rechtmäßig erscheine. Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG, 46 Abs. 1 S. 1 FeV. Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gelte gemäß § 46 Abs. 1 S. 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) davon auszugehen, dass im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr bestehe. Insoweit rechtfertige nach der gefestigten Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Kokain gehöre, grundsätzlich die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ausweislich des toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 10.3.2023 habe der Antragsteller bei Entnahme einer Blutprobe anlässlich einer Verkehrskontrolle am 23.1.2023 0,057 mg/l Benzoylecgonin und 0,0042 mg/l Methylecgonin im Blut gehabt. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Regelfall der Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Soweit der Antragsteller vorgetragen habe, eine Person namens "C." habe ihm ohne sein Wissen Kokain ins Glas geschüttet, ein willentlicher Konsum von Betäubungsmitteln habe daher nicht vorgelegen, obliege es dem Antragsteller, diese seltene Ausnahme der unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln glaubhaft darzulegen. Dies sei indessen nicht der Fall, denn der Antragsteller habe keine weiteren Angaben über die Person des "C." machen können. Auch die "eigenstattliche Erklärung" des angeblichen Zeugen D. vom 24.7.2023 enthalte keine substantiierten Angaben zu Ort, Zeit und Umständen des unwissentlichen Konsums. Dabei sei schon nicht einleuchtend, wieso der Zeuge D. als Freund des Antragstellers diesen nicht sofort auf die durch "C." verabreichten Drogen aufmerksam gemacht habe bzw. ihn vom Konsum abgehalten habe. Die unwissentliche Aufnahme von Kokain sei daher unglaubhaft und als reine Schutzbehauptung zu werten.
Der Antragsteller habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt, denn er habe weder eine einjährige Abstinenz (vgl. die Wertung in Nummer 9.5. der Anlage 4 zur FeV) noch einen stabilen Einstellungswandel nachgewiesen.
Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziffer 3 des Bescheids vom 22.5.2023 verfügte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wende, habe der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Zwar habe das BVerwG in seinem Urt. v. 4.12.2020, 3 C 5.20, juris, Rn 35 ff, Zweifel daran geäußert, ob § 3 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG (a.F.) eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finde, dies jedoch offengelassen. § 3 Abs. 1 S. 1 FeV stelle – der Rechtsauffassung des VG Gelsenkirchen, des VG Lüneburg und des OVG Lüneburg folgend (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.9.2021 – 7 L 901/21, juris; VG Lüneburg, Beschl. v. 19.7.2023 – 1 B 19/23, n.v.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.8.2023 – 12 ME 93/23, juris) – eine taugliche und hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage dar, deren Voraussetzungen gegeben seien. § 3 Abs. 2 FeV verweise auf die §§ 11 bis 14 FeV und damit entsprechend auch auf die Anlage 4 zur FeV, deren Ziff. 9.1 fallbezogen aufgrund des Kokainnachweises am 23.1.2023 erfüllt sei.
Die hiergegen in der Beschwerdebegründung des Antragstellers vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.
Die auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Konsums von Kokain (Ziff. 9.1 der Anlage 4 zur FeV) ist offensichtlich rechtmäßig. Das mit der Beschwerde vertiefte Vorbringen, eine Person namens "C." habe dem Antragsteller ohne dessen Wissen und Wollen Kokain in sein Glas geschüttet, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unglaubhaft.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein entsprechender Willensakt voraus, so dass ...