[…] III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des AG kann aufgrund der erhobenen Sachrüge keinen Bestand haben.
1. Das angefochtene Urteil ist bereits deswegen materiell-rechtlich fehlerhaft, weil das festgestellte Tatgeschehen mangels Angabe der Tatzeit nicht ausreichend konkretisiert ist.
2. Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft.
a) Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder überhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt wurden oder sich auf nichtexistierende Erfahrungssätze stützt (st.Rspr., vgl. zuletzt nur BGH, Urt. v. 23.3.2023 – 3 StR 277/22).
b) Derartige Mängel haften der Beweiswürdigung des Amtsgerichts an. Die diesbezüglichen Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht lückenhaft.
aa) Das Amtsgericht hat bereits nicht in einer geschlossenen Darstellung wiedergegeben, ob und wie sich der Betroffene bzw. ein mit Vertretungsvollmacht versehener Verteidiger für den Betroffenen in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Wiedergabe der Einlassung zur sachlich-rechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung grundsätzlich geboten (BGH, Beschl. v. 27.9.2023 – 4 StR 148/23), weil diese den Umfang der Beweiswürdigung bestimmt. Das angefochtene Urteil erwähnt indes nur summarisch, wie sich der Betroffene "positioniert" habe. Eine in sich geschlossene Wiedergabe der Einlassung zu den Schuldvorwürfen erfolgt nicht. Überdies nimmt das Amtsgericht in diesem Zusammenhang auf Aktenstellen Bezug und verstößt damit gegen den Grundsatz, dass ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. zuletzt nur BayObLG, Beschl. v. 18.10.2023 – 202 StRR 76/23, DAR 2024, 36). Die Vorschrift des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO gestattet lediglich die Verweisung auf Abbildungen, nicht aber auf sonstige Aktenteile, wie dies das Amtsgericht getan hat. Schließlich kommt es allein auf die Einlassung in der Hauptverhandlung, nicht aber auf etwaiges schriftsätzliches Vorbringen an, falls der Betroffene oder gegebenenfalls ein bevollmächtigter Vertreter an dieser teilgenommen hat. Ob Letzteres der Fall war, kann der Urteilsurkunde ebenfalls nicht entnommen werden. Nicht einmal im Urteilseingang und schon gar nicht in den Urteilsgründen wird dargetan, ob der Betroffene oder gegebenenfalls ein Vertreter in der Hauptverhandlung anwesend war.
bb) Darüber hinaus ist die Beweiswürdigung hinsichtlich des Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, der ein Überholen nur erlaubt, wenn der Überholende mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt, insofern lückenhaft, als unklar bleibt, wie das Amtsgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass der Überholvorgang "über 1 Minute" gedauert hat. Dies ist von Bedeutung, weil nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVO regelmäßig erst ab einer Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h anzunehmen ist, was bei einer Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs von 80 km/h einer Dauer des Überholvorgangs von 45 Sekunden entspricht (OLG Hamm, Beschl. v. 29.10.2008 – 4 Ss OWi 629/08, NStZ-RR 2009, 154; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09, SVR 2010, 66). Den äußerst knappen Darlegungen des angefochtenen Urteils kann allenfalls entnommen werden, dass die Feststellung zur Dauer des Überholvorgangs auf den Angaben des vernommenen Zeugen beruht. Indes hätte das Amtsgericht zur Ermöglichung einer Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auch mitteilen müssen, auf welche Weise der Zeuge, bei dem es sich – wie sich aus den Lichtbildern, auf die das Amtsgericht Bezug genommen hat, noch ableiten lässt – um einen Polizeibeamten, der in einem Streifenfahrzeug unterwegs war, handelte, zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuleitungsschrift an, die darauf hinweist, dass eine rein gefühlsmäßig geschätzte Zeitdauer wegen der damit verbundenen Unsicherheiten nicht ausreichend ist. Demgemäß hätte es näherer Feststellungen dazu bedurft, wie der Zeuge zu der zeitlichen Einschätzung, etwa durch "Mitzählen", die Zuhilfenahme einer Uhr oder dergleichen, gelangt ist.
cc) Da, wie die Generalstaatsanwaltschaft München ebenfalls zutreffend ausführt, die beiden Verstöße aufgrund der zeitlichen Überschneidung idealiter im Sinne des § 19 Abs. 1 OWiG konkurrieren, weil der Überholvorgang erst mit dem Einordnen auf d...