Gegen den Betroffenen erging ein Bußgeldbescheid in Höhe von 200 EUR. Nach Einspruch hat die Bußgeldrichterin des Amtsgerichts mit Verfügung vom 24.7.2023 Termin zur Hauptverhandlung auf den 10.10.2023 anberaumt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger förmlich geladen. Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.9.2023 hat der Verteidiger für den Betroffenen beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Des Weiteren räumte der Betroffene mit vorgenanntem Anwaltsschriftsatz ein, Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen zu sein. Zugleich teilte er mit, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben, insbesondere zur Sache, zu machen. Nachdem weder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Hauptverhandlungstermin erschienen waren, hat das Bußgeldgericht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen verworfen. Den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen hat der Bußgeldrichter nicht beschieden. Das OLG Brandenburg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts zugelassen, das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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