“Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.
1. Die Beklagten zu 1. bis 3. haben keinen zulässigen Kostenfestsetzungsantrag gestellt; ihr Kostenfestsetzungsantrag vom 2.9.2022 ist wegen der nicht nach Streitgenossen unterscheidenden Geltendmachung eines einheitlichen Erstattungsbetrages unzulässig.
a) Da mehrere Auftraggeber eines einzigen Rechtsanwalts im Festsetzungsverfahren dem Kostenschuldner grundsätzlich als Anteils- bzw. Einzel- und nicht als Gesamtgläubiger gegenüberstehen, kommt eine pauschale Festsetzung der insgesamt entstandenen Anwaltskosten zugunsten von Streitgenossen – wie hier mit Kostenfestsetzungsantrag vom 2.9.2022 begehrt – nicht in Betracht. Vielmehr muss ein von Streitgenossen gestellter Kostenfestsetzungsantrag erkennen lassen, zugunsten welchen Antragstellers welcher Erstattungsbetrag verlangt wird. Der prozessuale Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner steht aufgrund des Prozessrechtsverhältnisses dem einzelnen Mandanten und nicht dem Rechtsanwalt als einheitliche Forderung zu (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2009 – 17 W 39/09, NJW-Spezial 2009, 749; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 14.4.2011 – 18 W 68/11, juris Rn 4 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 34. Auflage, § 104 Rn 21.85). Dieser Anforderung genügt der Kostenfestsetzungsantrag der von demselben Rechtsanwalt vertretenen Beklagten zu 1. bis 3. nicht. Sie begehren mit ihrem Antrag lediglich die Festsetzung eines Gesamtbetrags in Höhe von 3.035,35 EUR, ohne klarzustellen, welcher Betrag zugunsten welches Beklagten festgesetzt werden soll. Auch die beantragte einheitliche Festsetzung einer Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG kommt insoweit nicht in Betracht. Der Kostenfestsetzungsantrag vom 2.9.2022 ist daher in seiner gestellten Fassung unzulässig (OLG Frankfurt/Main, a.a.O. Rn 5).
b) Soweit das LG in seinem teilweisen Abhilfebeschluss die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert hat, dass es von der bisher für alle drei Beklagten einheitlich begehrten Festsetzung von Umsatzsteuer in Höhe von 480,22 EUR ein Drittel in Abzug gebracht hat, weil die Beklagte zu 3. gemäß ihrer mit Schriftsatz vom 11.9.2023 nachträglich abgegebenen Erklärung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist dies aus den vorgenannten Gründen von vornherein ebenfalls unzutreffend. An dem pauschalen Abzug von einem Drittel der für alle drei Beklagten zusammen zur Festsetzung beantragten Umsatzsteuer, der sich auch ungerechtfertigt auf die Einzelansprüche der Beklagten zu 1. und 2. auswirken würde, wird die Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung, die insoweit gewissermaßen auch von einer einheitlichen (Steuer-)Veranlagung der Beklagten ausgeht, nur umso deutlicher. Richtig ausgeführt hat das LG dazu allein, dass eine von der Partei abgegebene Erklärung zur einer fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zur Glaubhaftmachung grundsätzlich genügt. Lediglich dann, wenn die Richtigkeit der Angabe durch einen eindeutigen, vom Erstattungsverpflichteten – hier vom Kläger – zu erbringenden Nachweis entkräftet wird, wofür Vermutungen zum Umfang einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Erstattungsberechtigten nicht genügen, oder wenn sich eine offensichtliche Unrichtigkeit aus anderen dem Gericht bekannten Umständen nach Aktenlage zweifelsfrei ergibt, sind die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge ausnahmsweise nicht zu berücksichtigen (MüKoZPO/Schulz, 6. Auflage, § 104 Rn 16 m.w.N.).
c) Den Beklagten steht es grundsätzlich frei, im Nachgang einen ordnungsgemäß aufgeschlüsselten Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht anzubringen …
3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür nicht vorliegen.“