Der Kläger nimmt die Bekl. auf Leistungen aus einer bei dieser bestehenden Luftfahrfahrzeug-Kaskoversicherung in Anspruch. Der Kl. kaufte im April 2021 ein gebrauchtes Motorsegelflugzeug, dessen Lufttüchtigkeit noch am 17.4.2021 bescheinigt worden war. Das Luftfahrzeug ist so konstruiert, dass beide Tragflächen und das Höhenleitwerk regelmäßig und mit vergleichsweise geringem Aufwand montiert und demontiert werden können, damit das Luftfahrzeug mitsamt den demontierten Teilen in einem Anhänger verstaut werden kann, der von einem Pkw gezogen werden kann. Bei der Montage der Flügel müssen an beiden Seiten des Luftfahrzeugs vom Rumpf hinter dem Platz des Piloten ausgehende Kabel mit Steckern in die in den Tragflächen verbauten Buchsen gesteckt werden, um die Stromversorgung des Luftfahrzeugs sicherzustellen. In den Tragflächen sind die Akkumulatoren verbaut.

Für dieses Luftfahrzeug nahm der Kl. bei der Bekl. mit Vertragsbeginn zum 25.4.2021 eine Kaskoversicherung.

Am 30.5.2021 beabsichtige der Kl., seinen ersten Flug mit dem Motorsegler zu unternehmen. Der Kl. und eine Hilfsperson montierten hierzu unter anderem die Tragflächen und nahmen dann die Verkabelung vor. Dabei kam es zu einem Kurzschluss mit einer länger andauernden Rauchentwicklung im Bereich des rechten Flügels, weil beim Einstecken die Kabel für die beiden Tragflächen vertauscht wurden und dadurch die Polarität der Anschlüsse missachtet wurde. Dies war nach der Einschätzung eines vorgerichtlich eingeschalteten Gutachters deshalb möglich, weil in den Buchsen in den Flügeln die vorgesehenen Kodierstifte fehlten und an den Steckern nur ein Kodierstift vorhanden war.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge