II. Der Senat ist … davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat …
In seinem Hinweisbeschluss vom 14.9.2023 hat der Senat ausgeführt:
“Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Dem Kl. stehen gegen die Bekl. keine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beschädigung des Motorseglers am 30.5.2021 aus der bei der Bekl. genommenen Luftfahrt-Kaskoversicherung zu. Die Beschädigung der elektrischen Anlage ist unmittelbar durch eine Fehlbedienung entstanden. Solche Schäden sind gemäß § 3.1.6 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden … Luft-AKB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Klausel lautet:
“§ 3 Ausschlüsse
3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
(…)
3.1.6 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden); (…).“
Die vom LG vorgenommene Auslegung dieser Klausel (1.) begegnet ebenso wenig Bedenken wie die vorgenommene Subsumtion des Schadensereignisses unter diese – wirksame – Regelung (2.).
1. AVB sind nach der st Rspr … , so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. … Hiernach gilt:
a) Im Zusammenhang mit der Frage, welche Schäden durch § 3.1.6 LuftAKB ausgeschlossen sind, wird ein durchschnittlicher VN zunächst den Wortlaut in den Blick nehmen. Er wird erkennen, dass die Klausel nicht auf jedweden fehlerhaften Umgang mit dem versicherten Luftfahrzeug abstellt, sondern nur auf eine fehlerhafte "Bedienung". Dieser Begriff legt nahe, dass es sich um einen Vorgang handeln muss, der mit dem bestimmungsgemäß Gebrauch des versicherten Gegenstandes im Zusammenhang steht.
Hierin wird ihn die Einbettung des Falls der "Fehlbedienung" in § 3.1.6 Luft-AKB bestärken. Die "unmittelbar durch Fehlbedienung" verursachten Schäden sind in derselben Klausel geregelt wie Schäden, die "unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind". Diese beiden Alternativen weisen vom Wortlaut her auf den "Betrieb" des Luftfahrzeugs hin. Dies legt es aus Sicht eines durchschnittlichen VN nahe, dass auch die Fehlbedienung mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang stehen muss, damit die dadurch unmittelbar verursachten Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Dafür spricht außerdem der Klammerzusatz "(Betriebsschäden)" in § 3.1.6 LuftAKB, der auf alle drei in der Klausel geregelten Alternativen zu beziehen ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Klammerzusatz lediglich auf die beiden Alternativen zu beziehen, die bereits vom Wortlaut her den Betrieb des Luftfahrzeugs den Blick nehmen.
b) Ein durchschnittlicher VN wird aber … nicht annehmen, dass es für die Auslegung der Klausel auf den Begriff des "Betriebs eines Luftfahrzeugs" gemäß § 33 LuftVG ankommt.
(Fehl-)Bedienung und Betriebsschaden, aber auch Betrieb, sind nicht etwa feststehende Begriffe der Rechtssprache in der Art, dass darauf bei der Auslegung der Klausel ohne Weiteres abgestellt werden könnte.
Vielmehr wird der VN, auch der hier zu betrachtende VN einer Luftfahrzeugkaskoversicherung, die Begrifflichkeit des § 33 LuftVG in vielen Fällen gar nicht kennen. Er muss diese auch nicht kennen; Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus auszulegen.
Im Übrigen gilt: Der Betrieb eines Luftfahrzeugs, für den diese Vorschrift eine Gefährdungshaftung statuiert, liegt dann vor, wenn ein Luftfahrzeug auch nur einer der spezifischen Kräfte unterworfen ist, welche das jeweilige Luftfahrzeug nutzt (BeckOGK-Förster, Stand 1.7.2023, LuftVG § 33 Rn 13 m.w.N.). Ein Motorsegler, wie das Luftfahrzeug des Kl., nutzt sowohl die Motorkraft als auch die Kraft der strömenden Luft, so dass der Betrieb im Sinne von § 33 LuftVG beginnt, sobald das Luftfahrzeug dem Wind – und sei es noch am Boden – ausgesetzt wird oder der Motor gestartet wird.
Einem durchschnittlichen VN würde sich, wenn er § 33 LuftVG wahrnimmt, angesichts dieser Definition unschwer erschließen, dass insbesondere der Begriff der "Fehlbedienung" im Sinne von § 3.1.6 LuftAKB nicht auf Tätigkeiten beschränkt sein wird, die während des Betriebs des Luftfahrzeugs im haftungsrechtlichen Sinne vorgenommen werden.
Denn ein bestimmungsgemäßer Gebrauch eines Luftfahrzeugs setzt vor jedem Start eine eingehende Überprüfung elektronischer und mechanischer Funktionsabläufe voraus. Und wenn dies bei ausgeschaltetem Motor (wenn ein solcher überhaupt vorhanden ist) und in einer Halle geschieht, in der strömende Luft nicht auf Tragflächen und Rumpf einwirken kann, liegt möglicherweise noch kein Betrieb im haftungsrechtlichen Sinne vor. Nach dem Wortsinn liegt aber unabhängig davon schon eine "Bedienung" des Luftfahrzeugs vor. Und ein durchschnittlicher VN wird auch e...