Luft-AKB 3.1.6.
Leitsatz
Der in einer Luftfahrzeug-Kaskoversicherung vereinbarte Leistungsausschluss für Schäden "unmittelbar durch Fehlbedienung" greift ein, wenn ein Schaden durch das wegen Fehlens von Kodierstiften begünstigte fehlerhafte Einstecken eines Steckers eines zerlegbaren Motorseglers entsteht. (Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Hamm, Beschl. v. 23.10.2023 – 20 U 142/23
1 Sachverhalt
Der Kläger nimmt die Bekl. auf Leistungen aus einer bei dieser bestehenden Luftfahrfahrzeug-Kaskoversicherung in Anspruch. Der Kl. kaufte im April 2021 ein gebrauchtes Motorsegelflugzeug, dessen Lufttüchtigkeit noch am 17.4.2021 bescheinigt worden war. Das Luftfahrzeug ist so konstruiert, dass beide Tragflächen und das Höhenleitwerk regelmäßig und mit vergleichsweise geringem Aufwand montiert und demontiert werden können, damit das Luftfahrzeug mitsamt den demontierten Teilen in einem Anhänger verstaut werden kann, der von einem Pkw gezogen werden kann. Bei der Montage der Flügel müssen an beiden Seiten des Luftfahrzeugs vom Rumpf hinter dem Platz des Piloten ausgehende Kabel mit Steckern in die in den Tragflächen verbauten Buchsen gesteckt werden, um die Stromversorgung des Luftfahrzeugs sicherzustellen. In den Tragflächen sind die Akkumulatoren verbaut.
Für dieses Luftfahrzeug nahm der Kl. bei der Bekl. mit Vertragsbeginn zum 25.4.2021 eine Kaskoversicherung.
Am 30.5.2021 beabsichtige der Kl., seinen ersten Flug mit dem Motorsegler zu unternehmen. Der Kl. und eine Hilfsperson montierten hierzu unter anderem die Tragflächen und nahmen dann die Verkabelung vor. Dabei kam es zu einem Kurzschluss mit einer länger andauernden Rauchentwicklung im Bereich des rechten Flügels, weil beim Einstecken die Kabel für die beiden Tragflächen vertauscht wurden und dadurch die Polarität der Anschlüsse missachtet wurde. Dies war nach der Einschätzung eines vorgerichtlich eingeschalteten Gutachters deshalb möglich, weil in den Buchsen in den Flügeln die vorgesehenen Kodierstifte fehlten und an den Steckern nur ein Kodierstift vorhanden war.
2 Aus den Gründen:
II. Der Senat ist … davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat …
In seinem Hinweisbeschluss vom 14.9.2023 hat der Senat ausgeführt:
“Zu Recht hat das LG die Klage abgewiesen. Dem Kl. stehen gegen die Bekl. keine Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der Beschädigung des Motorseglers am 30.5.2021 aus der bei der Bekl. genommenen Luftfahrt-Kaskoversicherung zu. Die Beschädigung der elektrischen Anlage ist unmittelbar durch eine Fehlbedienung entstanden. Solche Schäden sind gemäß § 3.1.6 der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden … Luft-AKB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Die Klausel lautet:
“§ 3 Ausschlüsse
3.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden
(…)
3.1.6 die unmittelbar durch Fehlbedienung oder unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind (Betriebsschaden); (…).“
Die vom LG vorgenommene Auslegung dieser Klausel (1.) begegnet ebenso wenig Bedenken wie die vorgenommene Subsumtion des Schadensereignisses unter diese – wirksame – Regelung (2.).
1. AVB sind nach der st Rspr … , so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. … Hiernach gilt:
a) Im Zusammenhang mit der Frage, welche Schäden durch § 3.1.6 LuftAKB ausgeschlossen sind, wird ein durchschnittlicher VN zunächst den Wortlaut in den Blick nehmen. Er wird erkennen, dass die Klausel nicht auf jedweden fehlerhaften Umgang mit dem versicherten Luftfahrzeug abstellt, sondern nur auf eine fehlerhafte "Bedienung". Dieser Begriff legt nahe, dass es sich um einen Vorgang handeln muss, der mit dem bestimmungsgemäß Gebrauch des versicherten Gegenstandes im Zusammenhang steht.
Hierin wird ihn die Einbettung des Falls der "Fehlbedienung" in § 3.1.6 Luft-AKB bestärken. Die "unmittelbar durch Fehlbedienung" verursachten Schäden sind in derselben Klausel geregelt wie Schäden, die "unmittelbar durch innere Betriebsvorgänge verursacht sind oder die Folge von betriebsbedingt unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen sind". Diese beiden Alternativen weisen vom Wortlaut her auf den "Betrieb" des Luftfahrzeugs hin. Dies legt es aus Sicht eines durchschnittlichen VN nahe, dass auch die Fehlbedienung mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs im Zusammenhang stehen muss, damit die dadurch unmittelbar verursachten Schäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Dafür spricht außerdem der Klammerzusatz "(Betriebsschäden)" in § 3.1.6 LuftAKB, der auf alle drei in der Klausel geregelten Alternativen zu beziehen ist. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, den Klammerzusatz lediglich auf die beiden Alternativen zu beziehen, die bereits vom Wortlaut her den Betrieb des Luftfahrzeugs den Blick nehmen.
b) Ein durchschnittlicher VN wird aber … nicht annehmen, dass es für die Auslegun...