Die Kl. nimmt den Beklagten aus einem zur Vertragsnummer xxx abgeschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrag auf Zahlung rückständiger Versicherungsbeiträge für den Zeitraum 1.3.2021 bis 2.12.2021 in Anspruch.
Der Bekl. kündigte den Versicherungsvertrag zum 1.10.2020 wegen der reduzierten Beitragsrückerstattung 2019, wobei die Kl. mit Schreiben vom 10.8.2020 den Eingang bestätigte, die Kündigung jedoch zurückwies, da ein Nachweis bezüglich der Folgeversicherung nicht vorlag und im Übrigen die Kündigung nur zum 1.3.2021 erfolgen könne.
Mit E-Mail vom 23.9.2020 teilte der Bekl. der Kl. mit, in den Basistarif wechseln zu wollen. Mit Schreiben vom 28.9.2020 übersandte die Kl. dem Bekl. das entsprechende Antragsformular sowie Informationsblätter und die Informationsbroschüre zum Basistarif. Mit weiteren Schreiben vom 22.10.2020 erinnerte die Kl. den Bekl. an die Erledigung des Schreibens vom 28.9.2020 und übersandte außerdem die gewünschte Aufstellung zu den verschiedenen Selbstbehalten im Basistarif. Mit Antrag vom 21.10.2020 beantragte der Bekl. den Wechsel in den Basistarif BTN0 und wies sogleich die bestehende Hilfebedürftigkeit nach. Mit Schreiben vom 30.11.2020 übersandte die Kl. sodann den Versicherungsschein vom 30.11.2020 und erneut die Kundeninformation zur Krankenversicherung. Der Gesamtmonatsbeitrag für die Versicherung ab dem 1.1.2021 betrug als halbierter Basistarif wegen nachgewiesener Hilfebedürftigkeit 384,58 EUR.
Ausweislich § 13 der AVB für den Basistarif kann der VN das Versicherungsverhältnis ordentlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von 18 Monaten, mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Der Bekl. übersandte der Kl. schließlich ein Schreiben der AOK vom 4.2.2021, welches bei der Beklagten am 11.2.2021 einging. Hierüber verhält sich das Schreiben der Kl. vom 17.2.2021, die darauf hinwies, dass eine schriftliche Kündigung zu erfolgen hätte. Zudem seien weitere Nachweise über die gesetzliche Versicherung zu erbringen. Gleiches teilte die Kl. dem Bekl. mit Schreiben vom 13.3.2021 mit. Ob diese Unterlagen tatsächlich übersandt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Kl. erstellte unter dem 26.5.2021 einen Versicherungsschein, wonach der Beitrag 769,16 EUR beträgt. Aufgrund des Zahlungsverzuges und mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit wurde der Krankheitskostenversicherungsvertrag ruhend gestellt und der Bekl. im Notlagentarif versichert, § 193 Abs. 6 VVG.
Der Bekl. meint, das Vertragsverhältnis sei wirksam zum 1.3.2021 gekündigt.