Das AG hat den Betroffenen wegen einer als Führer eines Pkw am 19.2.2007 fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilt sowie gegen ihn ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.

Auf die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen ändert das OLG das Urteil des AG dahin, dass die Anordnung des Fahrverbots entfällt.

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