[3] “I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 522 f. veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Kläger sei nicht berechtigt, eine Anpassung des Abfindungsvergleichs nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu verlangen. Durch den mit der Erklärung des Klägers vom 8.12.2000 zu Stande gekommenen Abfindungsvergleich hätten alle Ansprüche des Klägers aus dem Unfall endgültig erledigt und auch unvorhergesehene Schäden mit bereinigt werden sollen. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage, welche eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheinen lasse, oder eine Äquivalenzstörung, welche für den Geschädigten nach den Gesamtumständen eine ungewöhnliche Härte bedeuten würde, lägen nicht vor.
[4] Wer eine Kapitalabfindung wähle, nehme das Risiko in Kauf, dass maßgebliche Berechnungsfaktoren auf Schätzungen und unsicheren Prognosen beruhten. Der Schädiger dürfe sich darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen solle, die Sache für ihn ein für alle Mal erledigt sei. Zu den in Kauf genommenen Risiken, deren Realisierung nicht zu einer Anpassung nach den Prinzipien der Störung der Geschäftsgrundlage führe, gehörten auch Änderungen in Leistungsstrukturen, in die der Geschädigte im Verhältnis zu Dritten (Behörden, Krankenkassen etc.) eingebettet sei. Seien diese Leistungsverhältnisse bei Abschluss eines Abfindungsvergleichs nur als Positionen gesehen worden, komme es nicht darauf an, ob die Parteien mögliche Änderungen in ihre Vorstellungen mit einbezogen hätten oder nicht. Maßgebend sei vielmehr, ob es sich um Änderungen handele, die so überraschend seien, dass sie von den Parteien bei Vergleichsschluss weder ihrer Art noch ihrem Umfang nach als möglich hätten erwartet werden können.
[5] Um derartige Änderungen handele es sich bei Kürzung und Wegfall des Landesblindengeldes nicht. Hierfür spreche vor allem der Charakter des Landesblindengeldes. Es gewähre den Blinden angesichts der mit der Erblindung einhergehenden schweren Belastung unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation und ihrer konkreten krankheitsbedingten Beeinträchtigungen eine pauschale finanzielle Unterstützung. Angesichts der haushaltsrechtlichen Lage des Landes sei es nicht überraschend gewesen, dass der Landesgesetzgeber derartige freiwillige Leistungen überprüfe und deren weitere Gewährung von fiskalischen Erfordernissen abhängig mache. Der mögliche Eintritt solcher fiskalischer Zwänge sei bereits bei Abschluss des Vergleichs im Jahr 2000 voraussehbar gewesen. Deshalb sei es auch aus der damaligen Perspektive nicht als völlig überraschende Entwicklung anzusehen, dass das Landesblindengeld gekürzt bzw. vollständig gestrichen werden würde. Darauf, ob der – bestrittene – Vortrag des Klägers zum Verlauf der Verhandlungen vor Abschluss des Abfindungsvergleichs zutreffe, komme es danach nicht an.
[6] Der offenbar auf § 7 Abs. 3 Nds. LandesblindengeldG gestützte Übergang der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten auf den für die Zahlung des Blindengeldes zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe sei für die Entscheidung nicht relevant. Auf Grund des Forderungsübergangs habe die Beklagte zu 2) an den zuständigen Landkreis die von dort erbrachten Leistungen erstattet. Dass sie im Umfang der Kürzung bzw. Streichung des Blindengeldes von diesen Zahlungen entlastet werde, sei aber nur ein – unbeabsichtigter – Nebeneffekt der finanzpolitisch motivierten Leistungskürzungen.
[7] Eine erhebliche Äquivalenzstörung, die für den Kläger eine ungewöhnliche Härte bedeute, sei nicht eingetreten. Zwar bedeuteten die Einschränkungen der Leistungen einen spürbaren Einkommensverlust. Die Grenze zur Unzumutbarkeit sei aber angesichts der sonstigen Einnahmen des Klägers (Pension und unstreitige Einkünfte aus Nebenbeschäftigung) noch nicht überschritten.
[8] II. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
[9] 1. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht an, der Kläger habe eine umfassende Abfindungserklärung abgegeben, indem er erklärte, nach Zahlung von insgesamt 750.000 DM für alle bisherigen und möglicherweise künftig noch entstehenden Ansprüche, seien sie vorhersehbar oder nicht vorhersehbar, endgültig und vorbehaltlos abgefunden zu sein. Will der Geschädigte von einem solchen Abfindungsvergleich abweichen und Nachforderungen stellen, muss er dartun, dass ihm ein Festhalten am Vergleich nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, weil entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist oder sich geändert hat, sodass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder weil nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Geschädigten nach den gesamten Umständen des Falls eine ungewöhnliche Härte bedeuten würden (vgl. dazu die Senatsurt. v. 28.2.1961, VersR 1961, 382 f.; v. 12.7.1983, VersR 1983, 1034, 1035; v. 19.6.1990, VersR 1990, 984). Die Auffassung des Berufungsger...