Der Kläger betrieb eine Versicherungsagentur. Der Kläger, der bei der W-Versicherung auch seine Hausratversicherung unterhielt, machte dieser gegenüber Ansprüche aus einem Wohnungseinbruch geltend. In der Stehlgutliste gab er einen Laptop als gestohlen an, von dem er wusste, dass er nicht entwendet worden war.

Der Kläger behauptet, seine Pkws VW Golf und Audi A 6 Avant seien ihm ebenfalls entwendet worden.

Dem Kläger wurden von der Beklagten Fragebögen zugesandt. Auf die Frage "wurde Ihnen schon einmal ein Kfz gestohlen", welche in beiden Zusatzfragebögen enthalten ist, kreuzte der Kläger jeweils das Kästchen für "Nein" an.

Der Kläger hatte Mitte der 90iger Jahre ein BMW 316 gefahren, welcher auf seine Mutter zugelassen war. Die Mutter trug auch die Versicherung, da sie über einen günstigen Beamtentarif verfügte. Der Kläger nutzte das Fahrzeug zum größten Teil. Es wurde vor seiner damaligen Wohnung in der I-straße entwendet. Gegenüber der Polizei gab er diese Vorentwendung an.

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