“ … (1) Der Sachvortrag des Antragstellers, mit welchem er sein Klagebegehren stützt, ist jedenfalls auf der Grundlage des ergänzten Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz vom 18.9.2007 schlüssig und geeignet, Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem Firmen-Inhaltsversicherungsvertrag zu begründen. Die Forderungen des Antragstellers betreffen durch Einbruchsdiebstahl verursachte Schäden, die gem. Versicherungsschein vom 21.4.2005 von der bei der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versicherung gedeckt sind.
(a) Allerdings ist dem LG insoweit beizupflichten, als der Einbruch in das Gebäude als solches noch nicht zur Begründung eines Versicherungsfalls ausreicht. Der Täter hat sich nach dem Einschlagen des Seitenfensters der Rechtsanwaltskanzlei den Zugang zu den Geschäftsräumen des Antragstellers nicht mittels weiterer Gewalteinwirkungen auf zu diesen gehörende Türen verschafft hat. Gem. § 2 Ziff. 2 AVB besteht Versicherungsschutz aber nur dann, wenn alle Voraussetzungen eines Einbruchsdiebstahls innerhalb des Versicherungsorts verwirklicht worden sind. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Dieb in irgendeinen Teil eines Gebäudes eingebrochen ist, sondern er muss sich gewaltsamen Zutritt gerade zu einem örtlich vom Versicherungsschutz umfassten Raum (“Versicherungsort’) verschafft haben (vgl. – zu § 5 Nr. 1a VHB 84 – Senat VersR 1994, 720).
Was als “Versicherungsort’ anzusehen ist, ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag (vgl. zu den damit verbundenen Auslegungsfragen Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2004, § 33 Rn 94 f.). Dieser bezieht sich aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht auf das Gesamtgebäude B-Straße 18, sondern lediglich auf die darin befindliche Werbeagentur des Antragstellers. So ist im Versicherungsantrag von einer “Firmen Inhaltsversicherung für Werbeagentur’ die Rede, und im Versicherungsschein findet sich unter “Deklaration A – Inhaltsversicherung’ nicht etwa bloß die postalische Bezeichnung des Anwesens B-Straße 18, sondern wiederum der einschränkende Zusatz “Werbeagentur’. In der ergänzenden vertraglichen Regelung zum Versicherungsantrag vom 6.4.2005 zum örtlichen Geltungsbereich der Versicherung sind als Versicherungsort bei der Einbruchdiebstahlversicherung “die Geschäfts- und Lagerräume’ bezeichnet, und eine Erweiterung auf das Gesamtgrundstück erfolgt lediglich für “Sachen in Schaukästen und Vitrinen außerhalb des Versicherungsortes’. Aus dem Gesamtzusammenhang dieser vertraglichen Regelungen war für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar, dass “Versicherungsort’ eben nicht das Gesamtgebäude einschließlich weiterer Geschäftseinheiten und Wohnungen anderer Inhaber sein sollte. Die Sonderregelung in § 14 Ziff. 8 AVB, die den Versicherungsort über die in den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsvertrags fallenden Geschäftsräume hinaus erweiternd definiert in Bezug auf das Gebäude, in dem sich die Räume befinden, gilt lediglich für die Fälle des Raubs (vgl. – zu entsprechenden Regelungen in den AERB – Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. 1992, D XII Rn 74). Ein solcher war vorliegend jedoch nicht gegeben; eine Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber einer Person oder eine Ausnutzung ihrer fehlenden Widerstandskraft entsprechend der Definition in vgl. § 2 Ziff. 4 AVB lag unzweifelhaft nicht vor.
Bedenken gegen die wirksame Einbeziehung des § 2 Ziff. 2 AVB in den Versicherungsvertrag bestehen nicht. … Der Versicherungsnehmer, der wie hier der Antragsteller seine von anderen Wohn- und Geschäftseinheiten getrennten Geschäftsräume gegen Einbruchsdiebstahl versichert, kann durchaus damit rechnen, dass der Versicherer seine Leistungspflicht daran anknüpft, dass der Einbruch gerade in diesen Räumen erfolgt ist.
(b) Der Antragsteller hat indessen mit seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 18.9.2007 die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 3f) AVB schlüssig dargetan …
Nach § 2 Ziff. 3 f.) AVB liegt ein Einbruchsdiebstahl auch dann vor, wenn der Täter in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb des Versicherungsorts – durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatten. Sollte die Behauptung des Antragstellers zutreffen, wonach der Täter aus der Rechtsanwaltskanzlei durch eine Tür in das Treppenhaus des Gebäudes gelangt sei, dort einen Schlüsselkasten aufgebrochen habe und mit daraus entwendeten Schlüsseln in die Räumlichkeiten des Antragstellers eingedrungen sei, würde dies die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 3 f.) AVB erfüllen. Für einen Schlüsseldiebstahl im versicherungsrechtlichen Sinne des § 2 Ziff. 3f) AVB genügt es, dass der Dieb den unmittelbaren Besitz am Schlüssel gebrochen und diesen zu einem einmaligen Gebrauch an sich genommen hat (Martin, a.a.O., Rn 7 …). Das war nach dem Vorbringen des Antragstellers ohne weiteres der Fall. Unerheblich ist in d...