1. Rückwirkende Gesetzesanwendung
Nach der bis zum 17.12.2007 geltenden Fassung des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO war eine wirksame Abtretung der Vergütungsforderung des Rechtsanwalts an Dritte nur dann zulässig, wenn kumulativ alle dort genannten Voraussetzungen erfüllt waren:
- Die Forderung ist rechtskräftig festgestellt.
- Ein erster Vollstreckungsversuch ist fruchtlos ausgefallen.
- Eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten liegt vor.
Diese Voraussetzungen waren hier nicht sämtlich gegeben.
Nach der am 18.12.2007 durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl I, S. 2840 neu gefassten Bestimmung des § 49b Abs. 4 S. 2 BRAO kann die Abtretung von Vergütungsforderungen oder ihre Übertragung zur Einziehung an Dritte, die nicht Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften sind, erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es liegt eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten für die Abtretung oder Übertragung vor oder die Vergütungsforderung ist rechtskräftig festgestellt.
- Der Mandant ist vor seiner Einwilligung über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufgeklärt worden (s. hierzu ausführlich Hansens, RVGreport 2008, 81, 82).
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, allerdings war die Gesetzesänderung zum Zeitpunkt der Abtretung im März 2006 noch nicht in Kraft. Der BGH hat die erst am 18.12.2007 in Kraft getretene Neufassung auf diesen Fall rückwirkend angewandt. Ob die Rückwirkung auch für die in § 49b Abs. 4 S. 3 BRAO geregelte Aufklärungspflicht zutrifft (siehe hierzu Hansens RVGreport 2008, 81, 83), hat der BGH offen gelassen, da die von dem Kläger im März 2006 unterschriebene Zustimmungserklärung eine derartige Aufklärung bereits enthielt.
2. Kein Einverständnis des Rechtsschutzversicherers
Die Vorinstanzen hatten ihre Klageabweisung auch darauf gestützt, dass die Abtretung der Vergütungsforderung an die C. F. GmbH des schriftlichen Einverständnisses des beklagten Rechtsschutzversicherers bedurft hätte. Die Abtretung der Vergütungsforderung stelle nämlich nach § 17 Abs. 7 ARB 1994, § 20 Abs. 1 ARB 1975 eine Abtretung von Ansprüchen auf Rechtsschutzleistung dar und bedürfe deshalb der Erteilung des schriftlichen Einverständnisses, so auch AG Stuttgart AGS 2006, 425 mit Anm. Kilian; AG Coburg AGS 2007, 159. Hier hatte jedoch der Kläger diesen Rechtsschutzanspruch nicht abgetreten, sondern ihn in diesem Rechtsstreit gerade persönlich geltend gemacht.
Nach Auffassung des OLG Hamm zfs 2008, 267 m. Anm. Hansens = RVGreport 2008, 218 (Hansens) ist auch die Abtretung der PKH-Anwaltsvergütung an einen Dritten zulässig und im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG von der Staatskasse zu beachten.
Heinz Hansens