Aus den Gründen: „1. Die Behauptung der Klägerin, an der Ampelanlage habe ein Schaltfehler vorgelegen, kann gem. § 531 Absatz 2 ZPO nicht zugelassen werden, da die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Absatz 2 ZPO nicht dargelegt hat. Sie hat insbesondere in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, dass und warum der fehlende Hinweis des LG auf die beabsichtigte Verwertung von Lageplan und verkehrstechnischen Unterlagen ursächlich gewesen sein soll für das Unterlassen dieses Vortrags in erster Instanz.
2. Die Behauptung der Klägerin, an der Ampelanlage habe ein Schaltfehler vorgelegen, ist darüber hinaus unsubstantiiert und ohne ein ausreichendes Beweisangebot vorgetragen worden.
a) An die Darlegung gleichzeitigen Grünlichts einer Lichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sog. “feindliches Grün’) sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grund dafür ist die hoch entwickelte doppelte elektronische Sicherung der Phasensteuerung, die ein gleichzeitiges Grün für “feindliche’ Verkehrsströme erfahrungsgemäß weitestgehend verhindert (OLG Hamm OLGR 2003, 364). Es reicht deshalb nicht aus, wenn die Klägerin einen solchen Schaltungsfehler lediglich behauptet, ohne nähere Umstände darzulegen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich bereits aus dem in der Strafakte befindlichen Schreiben der Verkehrslenkung Berlin vom 29.3.2007 ergibt, dass die Anlage am 28.3.2007 um 18:20 störungsfrei lief und sich dies mit den Angaben in dem Schreiben der Verkehrslenkung Berlin vom 24.10.2007 deckt.
b) Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann der von der Klägerin behauptete Schaltfehler nicht nachgewiesen werden, da die Klägerin keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, auf Grund derer ein Sachverständiger die Frage des Vorliegens eines Schaltfehlers im Unfallzeitpunkt klären könnte.
3. Zu Recht hat das LG der Klägerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Erklärungsfrist eingeräumt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage gewesen ist, die von ihr in der Berufungsbegründung vorgenommene Beweiswürdigung bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen bzw. dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung Vorhaltungen aus seinen früheren Aussagen zu machen. Das in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene Beweisangebot war deshalb gem. § 531 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Im Übrigen ändern die Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift nichts an dem Umstand, dass der Zeuge eindeutig bekundet hat, dass die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Ampel grünes Licht abstrahlte.
4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG davon abgesehen, die Klägerin als Partei zu vernehmen. Das Gebot der sog. “Waffengleichheit’ rechtfertigt vorliegend eine Vernehmung bzw. Anhörung der Klägerin nicht. Entscheidend für die Notwendigkeit der Parteianhörung ist der Umstand, dass lediglich einer der Parteien ein Zeuge zur Verfügung steht, weil sich nur in ihrem Fahrzeug ein Beifahrer befunden hat, während auf der anderen Seite der im Fahrzeug des Unfallgegners allein befindliche Fahrer mitverklagt wird (vgl. LG Berlin MDR 2000, 882; Senat, Urt. v. 9.3.2000 – 12 U 3729/99). Vorliegend stehen aber neben dem vernommenen Zeugen zwei weitere, unabhängige Zeugen (M und E) zur Verfügung. Wenn die Klägerin darauf verzichtet, sich auf diese Zeugen zu berufen, kann sie nicht behaupten, ihr stünden keine Zeugen zur Verfügung.“
Mitgeteilt von VRiKG Adalbert Griess, Berlin