ZPO § 286
Leitsatz
1) Ergeben Auskünfte der Verkehrsbehörden, dass eine Lichtzeichenanlage der Kreuzung im Unfallzeitpunkt störungsfrei lief, gebietet die bloße Behauptung eines Schaltungsfehlers ("feindliches Grün") ohne Darlegung näherer Anknüpfungstatsachen nicht das beantragte Einholen eines Sachverständigengutachtens.
2) Entscheidend für die Notwendigkeit der Parteianhörung ist der Umstand, dass lediglich einer der Parteien ein Zeuge zur Verfügung steht, weil sich nur in einem Fahrzeug ein Beifahrer befunden hat, während auf der anderen Seite der im Fahrzeug des Unfallgegners allein befindliche Fahrer mitverklagt wird.
3) Das Erstgericht ist nicht verpflichtet, die Klägerin als Fahrerin ihres Fahrzeugs persönlich anzuhören, wenn neben einem von der Gegenseite benannten und vernommenen – neutralen – Zeugen zwei weitere – unabhängige – Zeugen zur Verfügung stehen, aber die Klägerin sich auf diese nicht beruft.
(Leitsätze des Einsenders)
KG, Beschl. v. 22.9.2008 – 12 U 3/08
Sachverhalt
Die Parteien stießen im Bereich einer ampelgeregelten Kreuzung mit ihren Fahrzeugen zusammen. Die Klägerin behauptete, bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren zu sein. Ein hierzu vernommener Zeuge, der vor dem Unfallereignis die Parteien nicht kannte, gab an, dass die Lichtzeichenanlage für den Beklagten beim Einfahren in den Kreuzungsbereich grün gezeigt habe. Die Klägerin bot für ihre Version des Unfallereignisses ihre Parteivernehmung an, der der Beklagte widersprach. Das LG lehnte die beantragte Parteivernehmung ebenso wie eine Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO ab und legte bei der Haftungsabwägung einen erwiesenen Rotlichtverstoß der Klägerin zu Grunde und gelangte zu einer alleinigen Haftung der Klägerin.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Verurteilung der Beklagten. Der Senat wies in einem Hinweisbeschluss auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hin.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „1. Die Behauptung der Klägerin, an der Ampelanlage habe ein Schaltfehler vorgelegen, kann gem. § 531 Absatz 2 ZPO nicht zugelassen werden, da die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Absatz 2 ZPO nicht dargelegt hat. Sie hat insbesondere in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, dass und warum der fehlende Hinweis des LG auf die beabsichtigte Verwertung von Lageplan und verkehrstechnischen Unterlagen ursächlich gewesen sein soll für das Unterlassen dieses Vortrags in erster Instanz.
2. Die Behauptung der Klägerin, an der Ampelanlage habe ein Schaltfehler vorgelegen, ist darüber hinaus unsubstantiiert und ohne ein ausreichendes Beweisangebot vorgetragen worden.
a) An die Darlegung gleichzeitigen Grünlichts einer Lichtzeichenanlage für sich querende Verkehrswege (sog. “feindliches Grün’) sind besonders strenge Anforderungen zu stellen. Grund dafür ist die hoch entwickelte doppelte elektronische Sicherung der Phasensteuerung, die ein gleichzeitiges Grün für “feindliche’ Verkehrsströme erfahrungsgemäß weitestgehend verhindert (OLG Hamm OLGR 2003, 364). Es reicht deshalb nicht aus, wenn die Klägerin einen solchen Schaltungsfehler lediglich behauptet, ohne nähere Umstände darzulegen. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich bereits aus dem in der Strafakte befindlichen Schreiben der Verkehrslenkung Berlin vom 29.3.2007 ergibt, dass die Anlage am 28.3.2007 um 18:20 störungsfrei lief und sich dies mit den Angaben in dem Schreiben der Verkehrslenkung Berlin vom 24.10.2007 deckt.
b) Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens kann der von der Klägerin behauptete Schaltfehler nicht nachgewiesen werden, da die Klägerin keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, auf Grund derer ein Sachverständiger die Frage des Vorliegens eines Schaltfehlers im Unfallzeitpunkt klären könnte.
3. Zu Recht hat das LG der Klägerin zum Ergebnis der Beweisaufnahme keine Erklärungsfrist eingeräumt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, warum ihr Prozessbevollmächtigter nicht in der Lage gewesen ist, die von ihr in der Berufungsbegründung vorgenommene Beweiswürdigung bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen bzw. dem Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung Vorhaltungen aus seinen früheren Aussagen zu machen. Das in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene Beweisangebot war deshalb gem. § 531 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen. Im Übrigen ändern die Ausführungen der Berufungsbegründungsschrift nichts an dem Umstand, dass der Zeuge eindeutig bekundet hat, dass die für den Beklagten zu 1) maßgebliche Ampel grünes Licht abstrahlte.
4. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG davon abgesehen, die Klägerin als Partei zu vernehmen. Das Gebot der sog. “Waffengleichheit’ rechtfertigt vorliegend eine Vernehmung bzw. Anhörung der Klägerin nicht. Entscheidend für die Notwendigkeit der Parteianhörung ist der Umstand, dass lediglich einer der Parteien ein Zeuge zur Verfügung steht, weil sich nur in ihrem Fahrzeug ein Beifahrer befunden hat, während auf der anderen Seite der im Fahrzeug des Unfallgegners allein befindliche Fahrer m...