Die Gebührenanrechnung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber regelt § 15a Abs. 1 RVG. Sie bestimmt, dass der Rechtsanwalt beide oder mehrere von der Gebührenanrechnung betroffenen Gebühren fordern kann, jedoch insgesamt nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der Gebühren. Somit hat der Rechtsanwalt die Wahl, welche der Gebühren er fordert. Werden die Gebühren von verschiedenen Personen geschuldet, kann er auch wählen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt. Bei vorgerichtlicher Vertretungstätigkeit mit anschließendem Rechtsstreit kann der Rechtsanwalt somit den Anrechnungsbetrag nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG auf die Geschäftsgebühr, aber auch auf die Verfahrensgebühr anrechnen.[7]

[7] Siehe Hansens, RVGreport 2009, 161, 162 und 201, 202.

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