Der EuGH rundete seine Rechtsprechung in drei weiteren Entscheidungen ab, wobei er wichtige Einzelfragen entschied:
Im Verfahren Möginger entschied der EuGH, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn sein Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung im ersten Mitgliedstaat einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis unterlag. Wobei es unerheblich ist, dass der Inhaber erst nach dem Ablauf dieser Sperrfrist von seiner zuvor erteilten Fahrerlaubnis Gebrauch macht.
Der EuGH gab damit der Ansicht des OVG Koblenz und des OLG Stuttgart Recht, die eine derartige Fahrerlaubnis für generell unwirksam hielten. Die vom OLG München und vom OLG Nürnberg vertretene Gegenansicht, wonach nach Ablauf der Sperrfrist auch eine während der Sperrfrist erteilte ausländische Fahrerlaubnis wirksam ist und zum Fahren im Inland berechtigt, wurde damit obsolet.
Mit der Entscheidung "Weber" hat der EuGH seine Rechtsprechung zur Einschränkung der Ausstellungskompetenz während des Laufes der Sperrfrist auch auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Vollstreckung eines Fahrverbotes ausgeweitet. Dabei wurde auch der Grundsatz der Halbritter-Entscheidung begrenzt, wonach die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht auf Gründe gestützt werden kann, die vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis lagen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 18.9.2004 führte der Betroffene, ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland, ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel. Diese Zuwiderhandlung wurde durch einen Bußgeldbescheid vom 17.11.2004, bestandskräftig seit dem 4.12.2004, mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet. Am 18.11.2004 erteilte die tschechische Führerscheinbehörde von Karlovy Vary dem Betroffenen einen Führerschein, in dem als Datum, an dem die Führerscheinprüfung abgelegt wurde, der 16.11.2004 angegeben war. Am 7.1.2005 leitete das zuständige deutsche Ordnungsamt wegen der am 18.11.2004 festgestellten Zuwiderhandlung ein Verfahren zur Prüfung der Fahreignung ein. Mit Bescheid vom 17.3.2005, bestandskräftig seit dem 6.4.2005, entzog das Ordnungsamt dem Betroffenen die deutsche Fahrerlaubnis. Gem. § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV umfasst die Entziehung das Erlöschen des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland. Am 6.1.2006 geriet der Betroffene mit seinem tschechischen Führerschein in eine Polizeikontrolle. Das Landgericht Siegen legte die Sache im Berufungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dem EuGH vor.
Auch hier sind die folgenden Ausführungen des EuGH für die zukünftige Auslegung der 3. Führerschein-Richtlinie von großer Bedeutung:
Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Art. 1 Abs. 2 der 2. Führerschein-Richtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor. Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen.
Art. 8 Abs. 2 und 4 der 2. Führerschein-Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten jedoch, unter bestimmten Umständen, insbesondere aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat, anzuwenden und es abzulehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine dieser Maßnahmen angewendet wird.
Allerdings hat der Gerichtshof insoweit wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der 2. Führerschein-Richtlinie eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt und aus diesem Grund eng auszulegen ist.
Der EuGH gelangte dann unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu dem Ergebnis, dass es der Bundesrepublik Deutschland nicht verwehrt ist, die Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn dem Inhaber in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen Tatsachen entzogen wurde, die zwar vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begründet waren, wenn jedoch auf Grund dieser Tatsachen ein Fahrverbot zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis sich noch nicht erledigt hatte.
Ohne dies wörtlich auszusprechen, näherte sich der EuGH damit dem Missbrauchsargument an. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Ordnungswidrigkeit mit zwingender Anordnung des Fahrverbots und der sicher zu erwartenden MPU-Anordnung sowie der "Vorratserwerb" des tschechischen Führerscheins war so offensichtlich, dass der EuGH den auch vom Generalanwalt vertretenen Aspekt der Verkehrssicherheit aufgreifen musste.
Schließlich spra...