Der deutsche Gesetzgeber, auf dessen Betreiben die erweiterten Befugnisse zur Ablehnung ausländischer Führerscheine in Art. 11 der 3. Führerschein-Richtlinie aufgenommen wurden, hat durch die Neufassung der §§ 20, 28 und 30 FeV von den Möglichkeiten, die diese Vorschrift dem Wortlaut nach gewährt, Gebrauch gemacht.
§ 20 Abs. 3 FeV sieht vor, dass die deutschen Behörden es ablehnen, eine Fahrerlaubnis auszustellen, wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Dies soll nur dann nicht gelten, soweit die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Zum Nachweis dafür, dass die Gründe für die Entziehung nach Absatz 3 nicht mehr bestehen, hat der Bewerber gem. § 20 Abs. 4 FeV eine Bescheinigung der Stelle, welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im betreffenden Mitgliedstaat der EU oder der EWR-Vertragsstaat erteilt hatte, bei der zuständigen Führerscheinbehörde vorzulegen.
Mit dieser Vorschrift soll ein eklatanter Widerspruch aufgelöst werden, den die 3. Führerschein-Richtlinie enthält. Einerseits weist Art. 7 Abs. 1e) die ausschließliche Zuständigkeit für die Ausstellung oder Wiedererteilung eines Führerscheins dem aktuellen Wohnsitzstaat des Bewerbers zu; andererseits besagt Art. 11 Abs. 3 dass ein Mitgliedstaat es ablehnt, einem Bewerber einen Führerschein auszustellen, dessen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde.
Der interessante Versuch des deutschen Gesetzgebers, diesen Widerspruch aufzulösen, wird allerdings voraussichtlich nicht funktionieren. Er setzt nämlich voraus, dass alle Mitgliedsstaaten ein Verwaltungsverfahren einführen, das eine Art fiktive Erteilung der Fahrerlaubnis vorsieht. Auch hier begibt sich der deutsche Gesetzgeber wieder einmal auf den Weg, den der EuGH so dezidiert ablehnt. Durch die deutsche Regelung soll das Führerscheinrecht der anderen Mitgliedsstaaten indirekt mitgeregelt werden. Diese sollen gezwungen werden, Zuständigkeiten und Verwaltungsverfahren zu schaffen, um EU-Bürgern die längst keinen Wohnsitz mehr in diesem Staat haben, eine Tauglichkeitsbescheinigung zu erteilen. Dass nicht etwa die Stelle, die die Fahrerlaubnis entzog, den nachträglichen Wegfall der Entziehungsgründe bestätigen muss, sondern die ursprüngliche Ausstellungsbehörde, der die Entziehungsgründe möglicherweise schon gesetzlich unbekannt sind, zeigt wie unpraktikabel die Regelung ist.
Zentrale Vorschrift der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist jedoch § 28 FeV. Dieser bestätigt in Abs. 1 die grundsätzliche Berechtigung, von einem ausländischen EU- oder EWR-Führerschein im Inland formlos Gebrauch zu machen. Dieses Recht wird jedoch in den Absätzen 4 und 5 erheblich eingeschränkt.
Danach darf eine ausländische Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht verwendet werden, wenn ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, es sei denn, dass er als Studierender oder Schüler i.S.d. § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben hat.
Noch umfassender bestimmt § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV, dass der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis im Inland von ihr keinen Gebrauch machen darf, wenn ihm die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen wurde, wenn ihm die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt oder wenn ihm die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen wurde, weil er zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.
§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 FeV verbietet den Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis, wenn auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, also während einer gerichtlich ausgesprochen Sperrfrist.
Schließlich bestimmt § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 FeV, dass die ausländische Fahrerlaubnis während eines von einem deutschen Gericht ausgesprochenen Fahrverbots nicht anerkannt wird. Dies gilt auch für die Dauer eines Fahrverbots, das der Staat, der den Führerschein ausstellte, oder der Wohnsitzstaat des Führerscheininhabers ausgesprochen hat. Schließlich darf in Deutschland niemand fahren, dessen ausländischer Führerschein gem. § 94 StPO vorläufig beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen wurde.
§ 28 Abs. 4 S. 2 FeV sieht vor, dass die Führerscheinbehörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen kann. Ob ein solcher Verwaltungsakt zwingende Voraussetzung für die Nichtanerkennung ist, wird dabei nicht geregelt.
Gem. § 28 Abs. 4 S. 3 FeV gelten die Beschränkungen nach dem Entzug der Fahrerlaubnis so lange, als ...