In der Unfallversicherung wird die Verjährung des Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung durch Erhebung einer Leistungsklage nur im Umfang des bezifferten Antrags gehemmt; dass sich nach Ablauf der Verjährungsfrist ein höherer als der mit der Klage geltend gemachter Invaliditätsgrad etwa auf Grund einer Beweisaufnahme ergibt, ändert daran nichts.

BGH, Urt. v. 11.3.2009 – IV ZR 224/07

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