Das AG Landau – FamG – hat den Antrag der Antragstellerin auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge am 2.8.2006 zurückgewiesen. Hiergegen hat sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten beim OLG Zweibrücken am 2.8.2008 eine ohne Begründung versehene befristete Beschwerde eingereicht. Mit Schriftsatz vom 23.8.2006 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Die kurze Zeit später bei Gericht eingegangene Beschwerdebegründung der Antragsstellerin hat das OLG dem Antragsgegner zur Stellungnahme bis zum 10.10.2006 zugestellt. Vor Ablauf dieser Frist hat das OLG jedoch die Beschwerde auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Auf Antrag des Antragsgegners hat der Rechtspfleger des FamG als Kosten des Beschwerdeverfahrens u.a. eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG festgesetzt. Mit ihrer hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde begehrte die Antragstellerin die Herabsetzung auf eine 1,1 Verfahrensgebühr. Das OLG Zweibrücken hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Auch mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte die Antragstellerin keinen Erfolg.

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