Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einem Privathaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch. Gegenstand des Anspruchs ist die Inanspruchnahme der Klägerin durch den Monteur H, den sie zum Zwecke der Reparatur einer Gastherme, die sich in ihrem Anwesen in R befindet, beauftragte. Als der Monteur H am 24.11.2004 im Dachgeschoss mit den Vorbereitungen für die Gasthermenreparatur beschäftigt war, stürzte er durch die Decken- bzw. Fußbodenkonstruktion zwischen Ober- und Dachgeschoss, an welcher ebenfalls Arbeiten stattgefunden hatten, die noch nicht abgeschlossen waren, sodass der Dachgeschossboden an der betreffenden Stelle nicht ausreichend tragfähig war. Der Monteur H nahm die Klägerin und ihren Ehemann wegen der hierdurch erlittenen Verletzungen vor dem LG B auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 15 O … geführt und endete mit einem Vergleich, wonach die Klägerin und ihr Ehemann sich verpflichtet haben, dem Geschädigten die Hälfte aller aus dem Ereignis resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

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