AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 lit. e
Leitsatz
Der Ausschluss von Betriebsschäden in § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e AKB gilt nur für die Vollkaskoversicherung.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.10.2008 – I-4 U 12/08
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkws D C … , amtliches Kennzeichen … , der bei der Beklagten fahrzeugteil- und -vollversichert gewesen ist.
Am 19.10.2004 erlitt der Kläger mit seinem Fahrzeug einen Schaden, nachdem er an der Raststätte N versehentlich nicht Diesel-, sondern Ottokraftstoff getankt hatte. Der Kläger konnte seine Fahrt zunächst bis auf den S in D fortsetzen, ehe er nach Überqueren der Kreuzung zur F-Straße feststellte, dass der Motor unrund lief. Daraufhin lenkte er sein Fahrzeug auf das Gelände einer … -Tankstelle, von der aus er sich mit der M-B-Niederlassung in N telefonisch in Verbindung setzte. Noch während er telefonierte, stellte er im Fahrzeuginneren starke Rauchentwicklung fest. Wenige Augenblicke später schlugen Flammen aus dem Kühlergrill.
Ursache für diesen Brand war eine Überhitzung des Katalysators.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „… Die Beklagte ist dem Kläger wegen des Schadensereignisses vom 19.10.2004 aus §§ 1, 49 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) AKB zur Leistung verpflichtet.
Nach § 12 Nr. 1 Abs. 1 lit. a) AKB werden von der Fahrzeugteilversicherung die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des Fahrzeuges durch Brand umfasst.
Es steht zwischen den Parteien inzwischen außer Streit, dass der Pkw des Klägers durch einen überhitzten Katalysator in Brand geraten und hierdurch zu Schaden gekommen ist, sodass es hierzu keiner näheren Ausführungen bedarf. Auch ist es nicht erforderlich, die Ursache für die Überhitzung am Katalysator weiter aufzuklären, zumal der Kläger in der Berufung nicht mehr ausdrücklich bestritten hat, dass die Überhitzung – wie von der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragen – auf eine falsche Betankung seines Fahrzeuges zurückzuführen gewesen ist. Vielmehr hat er einen solchen Ursachenzusammenhang zur Begründung seiner Klageforderung unterstellt.
Das falsche Betanken des Fahrzeuges mit Otto-Kraftstoff mag zwar einen Betriebsfehler darstellen, der nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB in der Fahrzeugvollversicherung vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Es entspricht inzwischen höchstrichterlich bestätigter Rechtsprechung, dass die Versorgung eines Kraftfahrzeuges mit den für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Betriebsmitteln zu den Bedienvorgängen gehört und die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB nicht versicherter Bedienungsfehler ist (BGH VersR 2003, 1031; OLG Rostock OLGR 2004, 247).
Dies führt hier allerdings nicht dazu, dass der Kläger seinen Schaden nicht auf Grund der bestehenden Fahrzeugteilversicherung ersetzt verlangen kann. Dafür, dass der § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB auch für die Fahrzeugteilversicherung gilt, gibt sein Wortlaut keinen Hinweis. Dieser besagt, dass Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine von der Vollversicherung umfassten Unfallschäden sind. Eine Bezugnahme auf in der Teilversicherung versicherte Beschädigungen und Zerstörungen durch Brand enthält die Regelung nicht. Als allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers ist für den Sinn- und Regelungsgehalt der AKB das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgebend (BGH VersR 1998, 179). Ein solcher Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Dieser nimmt bestimmte Schadensereignisse aus der Fahrzeugvollversicherung heraus. Dafür, dass dieser Ausschluss auch für die Teilversicherung gelten soll, findet sich für ihn kein Hinweis. Folglich finden die in § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB formulierten Ausnahmen auf eine Zerstörung oder Beschädigung durch Brand keine Anwendung (Stiefel/Hofmann, AKB-Kommentar, 17. Aufl., § 12 AKB, Rn 20).
Dem steht die zitierte Entscheidung des BGH (BGH VersR 2003, 1031) nicht entgegen. Gegenstand dieser Entscheidung ist allein die Frage gewesen, ob die Wahl des falschen Kraftstoffs ein nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 lit. e) AKB von der Fahrzeugvollversicherung ausgenommener Bedienungsfehler ist. Darüber, ob sich ein solcher Ausschluss auch auf die Fahrzeugteilversicherung auswirkt, gibt die Entscheidung keinen Aufschluss. Denn gebrannt hatte das Fahrzeug in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht; allein der Motor war durch den falschen Kraftstoff beschädigt worden.
Von ihrer daher grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht ist die Beklagte nicht nach § 61 VVG befreit. Hiernach braucht der Versicherer solche Versicherungsfälle nicht zu entschädigen, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verh...