Die Sichtwerbung politischer Parteien im Wahlkampf, u.U. auch unter Aufstellen von Informationsständen im öffentlichen Verkehrsraum, geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist straßenrechtliche Sondernutzung, die der Erlaubnis nach den Straßengesetzen bedarf. Mit Blick auf die Bedeutung von Wahlen in einem demokratischen Staat (Art. 28 Abs. 1 S. 2 und Art. 38 Abs. 1 GG) und die Bedeutung der Parteien für solche Wahlen im Rahmen der politischen Willensbildung (Art. 21 GG, §§ 1 ff., 5 PartG) müssen die durch Wahlsichtwerbung eintretenden Behinderungen der Straßenbenutzung in einem bestimmten Umfang hingenommen werden. Deshalb tritt in Kernzeiten des Wahlkampfes (regelmäßig die letzten sechs Wochen vor dem Wahltermin) bei der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis eine Ermessensreduzierung auf Null ein, so dass in diesem Fall ein – wenn auch nicht unbegrenzter Anspruch – auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für Wahlsichtwerbung der politischen Parteien besteht (vgl. schon BVerwGE 47, 280, 283 f. = NJW 1975, 1289; VG München BayVBl 2007, 732 m.w.N). Die zur Erlaubnis zuständige Behörde hat dann aber eine Entscheidung darüber zu treffen, in welcher Weise dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen für Werbetafeln Rechnung zu tragen ist. Es muss dabei immer sichergestellt sein, dass die Parteien – unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bedeutung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG – angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben. Die wirksame Wahlpropaganda wird ermöglicht nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit auch für die kleinste Partei (BVerfGE 24, 300, 354; BVerwGE 47, 280, 285; VG München BayVBl 2007, 732, 734). Dieses an der Bedeutung der Wahlen orientierte Interesse ist in Einklang zu bringen mit grundrechtlich geschützten Belangen anderer Straßenbenutzer.
Im Rahmen der behördlichen Entscheidung sind demnach auch Aspekte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit, aber auch der Wahrung des Ortsbildes, der Vermeidung von Verschmutzungen des Straßenraums und der Gewährleistung von Chancengleichheit zulässig. Denkbar ist auch, einen besonders schützenwerten historischen Stadtkern von einer Wahlsichtwerbung gänzlich frei zu halten (BVerwGE 47, 280, 284). Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Vergabe von Plakatflächen für politische Parteien vor Wahlen kontingentiert und die Aufstellung von Wahlplakaten auf öffentlichen Straßen auf bestimmte Standorte beschränkt wird (VG München BayVBl 2007, 732).
Ließe man nun eine Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für großflächige Wahlplakattafeln zu, wäre das Stadtbild in "Superwahljahren" mit z.T. nacheinander folgenden Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunal-, Bürgermeister- und Landratswahlen – wie die Vorinstanz (VG d. Saarl. v. 16.4.2009 – 10 L 248/09, Saarl. Kommunalzeitschrift 2009, 114) zutreffend ausführte – über viele Monate hinweg einem "Dauerwahlkampf im Großformat" ausgesetzt. Dabei ist auch noch zu beachten, dass nach Zulassung der von einer Partei begehrten großflächigen Wahlplakate auch den anderen politischen Parteien aus Gründen der Gleichbehandlung das Aufstellen von großflächigen Wahlplakaten gleichfalls zu gestatten wäre.
In diesem Rahmen sind auch gemeindliche Grundsatzbeschlüsse und Plakatierungsregelungen als gerade auch für alle politischen Parteien gleichermaßen geltende Regelungen zulässig. Gerade durch diese Regelungen ist gewährleistet, dass das behördliche Ermessen entsprechend dem Gleichbehandlungsgrundsatz ausgeübt wird (vgl. auch VG München BayVBl 2007, 732, 735 f.).
Das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Wahlplakaten ist damit zwar in erheblichem Umfang eingeschränkt. Der Anspruch ist aber keineswegs schrankenlos. Außerhalb der Wahlkampfzeiten besteht kein Anspruch auf Erlaubniserteilung (BVerwGE 56, 56 ff.).
Erlaubnisfrei, weil dem Gemeingebrauch unterfallend, wird der sog. "kommunikative Gemeingebrauch" diskutiert. Vor allem innerörtliche Straßen und Plätze, die nicht nur dem eigentlichen, hauptsächlich auf Ortsveränderung gerichteten Verkehr dienen, können zugleich Stätten des Informations- und Meinungsaustausches ein. Dies gilt besonders für Fußgängerzonen und verkehrsberuhigte Bereiche. Die Anerkennung kommunikativer Nutzungen i.S.d. Gemeingebrauchs wird dabei grundsätzlich davon abhängig gemacht, dass der Gemeingebrauch Dritter, hier insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, nicht beeinträchtigt werden. So werden z.B. das Verteilen von Flugblättern, parteipolitische Werbung durch Verteilen von Handzetteln und Zeitungen oder auch das Sammeln von Unterschriften als erlaubnisfrei angesehen (vgl. BVerfG NVwZ 1992, 53). Bei Aufbauten wie z.B. Tischen, Plakatträgern, Schildern, Verstärkeranlagen, ist hingegen grundsätzlich von einer möglichen Behinderung Dritter, insbesondere von einer möglichen Behinderung des Straßenverkehrs auszugehen. Sie unterfallen dann nicht mehr dem gen...