GG Art. 28 Abs. 1 S. 2, Art. 38 Abs. 1, 21; PartG § 5; SStrG §§ 18, 14, 2, VwGO §§ 61 Nr. 2, 123
Leitsatz
Die Gemeinden haben während der "heißen Wahlkampfphase" sicherzustellen, dass den Parteien, die sich an den Wahlen beteiligen, in angemessenem Umfang die Möglichkeit zur Selbstdarstellung durch Wahlsichtwerbung eröffnet ist. Dabei brauchen sie die diesbezüglichen Wünsche der Parteien nicht unbeschränkt zu erfüllen, sondern können in den Grenzen ihres durch das verfassungsrechtliche Gebot, ausreichende Flächen zur Verfügung zu stellen, beschränkten Ermessens entscheiden, auf welche Weise sie diesem Gebot Rechnung tragen.
OVG des Saarlandes, Beschl. v. 2.6.2009 – 1 B 347/09 –
Sachverhalt
Dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren lag ein Antrag des CDU-Kreisverbandes S. zugrunde, mit dem dieser begehrte, die Landeshauptstadt Saarbrücken zu verpflichten, ihm zu gestatten, großflächige Wahlplakattafeln des Formats 18/1 (3,56 m x 2,52 m) an 64 Standorten im Stadtgebiet Saarbrücken in der Zeit vom 27.4.2009 bis zum 27.9.2009 aufzustellen. Die Antragsgegnerin hielt dem Begehren entgegen, dass sie beschlossen habe, Wahlsichtwerbung in dieser Größe weder im öffentlichen Verkehrsraum noch auf Flächen ihres allgemeinen Liegenschaftsvermögens zuzulassen. Hinsichtlich des öffentlichen Straßenraums bestehe die Möglichkeit, eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Wahlkampfplakaten der üblichen Größe DIN A I (0,59 m x 0,81 m) bzw. DIN A 0 (0,841 m x 1,189 m) zu beantragen.
Das VG hat den Antrag zurückgewiesen, da die seitens der Antragsgegnerin praktizierte Verfahrensweise den politischen Parteien eine angemessene und wirksame Wahlwerbung ermögliche und das Stadtbild hierdurch wesentlich weniger als bei Aufstellen der gewünschten großformatigen Wahlplakate beeinträchtigt werde.
Die Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben.
Aus den Gründen
Aus den Gründen: „Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG vom 16.4.2009 [10 L 248/09], durch den das auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von 64 großflächigen Wahlwerbetafeln (Format 18/1 in der Größe 3,56 m x 2,52 m) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin – hilfsweise auf Bescheidung des Sondernutzungserlaubnisantrags – gerichtete einstweilige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zurückgewiesen wurde, ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller beteiligungsfähig. Die Kreisverbände politischer Parteien, die in ihrem Bezirk anlässlich einer Wahl Wahlsichtwerbung betreiben wollen und in diesem Zusammenhang ein gerichtliches Verfahren anstrengen, erfüllen die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 VwGO (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 5.8.1998 – 2 V 14/98 –, AS RP-SL 27, 116 = NVwZ-RR 1999, 218; VG des Saarlandes, Beschl. v. 12.2.2001 – 2 F 14/01 –, zfs 2001, 339).
In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat macht sich die überzeugenden Ausführungen des VG zu eigen.
Das VG hat zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass die von ihm für die großflächige Wahlwerbung vorgesehenen Standorte entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin als begleitende Grünstreifen Teile der jeweiligen öffentlichen Straßen, an die sie angrenzen, seien, und ausgehend von dieser Prämisse dargelegt, dass der behauptete Anspruch auf Erteilung der mithin notwendigen straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach zu verneinen sei. Die Antragsgegnerin habe zwischen den Interessen des als politischer Partei am derzeitigen Wahlkampfgeschehen teilnehmenden Antragstellers und den möglicherweise entgegenstehenden straßenrechtlichen Gesichtspunkten abzuwägen und dabei zu berücksichtigen, dass ihrem Ermessen gerade in der verfahrensgegenständlichen "heißen Wahlkampfphase" in den letzten sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahlkampftermin aus verfassungsrechtlichen Gründen enge Grenzen gezogen seien, denn es müsse sichergestellt sein, dass die Parteien angemessene und wirksame Wahlwerbemöglichkeiten haben. Gleichwohl brauche eine Gemeinde den Wünschen der Parteien auf Wahlsichtwerbung nicht unbeschränkt Rechnung zu tragen. In welcher Weise die Gemeinden dem verfassungsrechtlichen Gebot auf Einräumung von Stellplätzen für Werbetafeln in einem für die Selbstdarstellung der jeweiligen Partei notwendigen und angemessenen Umfang Rechnung tragen, sei ihre Sache. Gemessen an diesen Grundsätzen stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die Antragsgegnerin von ihrem bei der Zulassung von Wahlsichtwerbung eingeschränktem Ermessen in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht habe. Die Antragsgegnerin habe sich bereit erklärt, dem Antragsteller – wie anlässlich vorausgegangener Wahlen – Wahlsichtwerbung mit den zugelassenen Wahlplakatformaten DIN A 1 und DIN A 0 unter Berücksichtigung der Bedeutung der Partei des Antragstellers und der Zahl der für die jeweilige Wahl vom Landeswahlleiter noch zuzulassenden Parteien zu gestatten. Durch diese Verfahrensweise werde dem Antragsteller eine angemessene und wirksame Wahlwerbung ermöglicht und das Stadt...