Aus den Gründen: „ … II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Rechtsbeschwerde zunächst nicht innerhalb der Monatsfrist des §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO begründet worden, doch hat das AG durch Beschl. v. 5.2.2009 dem Betroffenen insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Diese Entscheidung durch das dafür nicht zuständige AG ist für das weitere Verfahren bindend (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 46 Rn 3).
2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache weitgehend – vorläufig – Erfolg. Das Urteil war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf die vom Betroffenen erhobene Sachrüge hin aufzuheben.
Die bisher vom AG getroffenen Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung tragen den Schuldspruch und damit auch die verhängten Rechtsfolgen nicht.
Die Urteilsgründe erweisen sich als lückenhaft i.S.v. § 267 Abs. 1 StPO, weil nicht mitgeteilt wird, mit welchem Messverfahren die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist. Auf diese Angabe durfte vorliegend auch nicht wegen des Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, dass der Betroffene den ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß und das verbotswidrige Rechtsüberholen zugebe. Dies reicht für eine Verurteilung aber nicht aus.
Auf die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzabzuges kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten "qualifizierten" Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden (vgl. dazu OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321 [= zfs 2007, 291]; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 15.12.2003, 1 Ss (Owi) 234b/03; OLG Hamm, Beschl. v. 18.9.2008, 2 Ss (Owi) 707/08). Seit der grundlegenden Entscheidung BGH NJW 1993, 3081 [= zfs 1993, 390] ist anerkannt, dass dann, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft gesteht, die vorgeworfene Geschwindigkeit mindestens gefahren zu sein, es nicht einmal der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte bedarf. Dementsprechend muss aus den Urteilsgründen erkennbar sein, dass ein solches uneingeschränktes und glaubhaftes Geständnis vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, ob und warum er von der Richtigkeit der Angaben des Betroffenen überzeugt ist. Da die Urteilsgründe sich mithin nicht dazu verhalten, aus welchen Gründen der Bußgeldrichter das Geständnis des Betroffenen für glaubhaft erachtet hat (vgl. dazu auch Brandenburgisches OLG, a.a.O.), enthält das Urteil einen Darlegungsmangel, der auf die Sachrüge hin zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
Den Urteilsgründen kann ferner mangels einer – wenigstens zusammenfassenden – Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen auch nicht entnommen werden, ob sein Geständnis auf sicherer Kenntnis bzw. zuverlässiger Schätzung beruht und deshalb dem Geständnis erhöhte Überzeugungskraft beigemessen werden durfte (vgl. dazu OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 321 [= zfs 2007, 291]). Auch dies wäre erforderlich gewesen, um die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu beurteilen.
Dieser Mangel erstreckt sich dabei zugleich auf die Verurteilung wegen des Rechtsüberholens, denn auch insoweit ist nicht erkennbar, ob das Geständnis auf einer konkreten Erinnerung beruhte. Schließlich fehlen insoweit gänzlich Feststellungen zu den konkreten Umständen des Rechtsüberholens.
3. Auf Grund dieser aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mängel war das angefochtene Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Die Feststellungen zur Fahrereigenschaft konnten aufrechterhalten werden, da diese dem Betroffenen ohne Weiteres positiv bekannt sein kann und damit von ihm aus eigenem Wissen eingeräumt werden kann. Insoweit war die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Eine zulässig erhobene Verfahrensrüge lag auch insoweit nicht vor.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Feststellungen des AG auch zum subjektiven Tatbestand nicht ausgereicht hätten. Das AG hat lediglich festgestellt, der Betroffene sei zu schnell gefahren und habe rechts überholt, "um schneller voranzukommen". Der Wille, schnell voranzukommen, schließt aber nicht aus, lediglich sorgfaltspflichtwidrig die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten, wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt.“
Mitgeteilt von RA Hans-Joachim Eggert, Hamburg