Aus den Gründen: „ … Der fristgerecht eingelegte Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 3, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341, 344, 345 StPO) ist unbegründet, da kein Zulassungsgrund besteht.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Ermöglichung der Sicherung einer einheitlichen Rspr. oder wegen der Rüge der Verletzung formellen Rechts ist gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ausgeschlossen, da eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EUR verhängt wurde.
Der danach hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) setzt voraus, dass es um Rechtsfragen geht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und als abstraktionsfähige dem Aufstellen von abstrakt generellen Leitsätzen zugänglich sind (KK-Steindorf, OWiG, 2. A., § 80 Rn 37 m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Zwar steht der Zulassung der Rechtsbeschwerde hier nicht entgegen, dass nach § 80 Abs. 5 OWiG Verfahrenshindernisse, die vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten sind, im Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht zu prüfen sind. Die Rechtsbeschwerde ist nämlich zuzulassen, wenn gerade die Frage, ob ein solches Verfahrenshindernis vorliegt, zur Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf (vgl. BGHSt 42, 283, 286; KK-Steindorf, a.a.O., § 80 Rn 60).
Das ist hier allerdings nicht der Fall.
Zum einen führen, was obergerichtlich ausgetragen ist, nur schwerwiegende Mängel "in seltensten Ausnahmefällen" zur Unwirksamkeit verjährungsunterbrechender Maßnahmen (vgl. – jew. m.w.N. – KK-Weller, a.a.O., § 33 Rn 8, 9; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 33 Rn 2b, 35)."
Da die Beurteilung in rechtlicher Hinsicht insoweit letztlich entscheidend von den konkreten Gestaltungen des einzelnen Sachverhalts abhängt, bestünde bereits deswegen kein Zulassungsgrund (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. nur Beschl. vom 6. Juni 2002 – Ss (Z) 209/2002 – u. 5. Januar 2005 – Ss (Z) 221/2004).
Zum anderen sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Erlass eines binnen zwei Wochen zugestellten Bußgeldbescheides – nicht wie der Verteidiger ausführt, durch die Zustellung des Bußgeldbescheides selbst – in der Rspr. ausgetragen.
Zwar konnte die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Wahlverteidiger vorliegend schon deshalb nicht wirksam bewirkt werden, weil sich dessen Vollmacht zum Zeitpunkt der Zustellung nicht bei der Akte befand (vgl. Göhler, a.a.O., § 51 Rn 44a m.w.N.; OLG Stuttgart NStZ 1988, 193) und das bloße Auftreten des Verteidigers gegenüber der Bußgeldbehörde nicht genügt, die gesetzlich fingierte Zustellungsvollmacht gem. § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG auszulösen (vgl. BGHSt 41, 303; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 237). Der Zustellungsmangel ist jedoch nach § 51 Abs. 5 S. 3 OWiG i.V.m. § 8 VwZG i.d.F. vom 12. August 2006 dadurch geheilt, dass der Betroffene den Bußgeldbescheid tatsächlich erhalten hat. Der Zugang des Bußgeldbescheides bei dem Betroffenen ergibt sich dabei vorliegend nicht lediglich aus dem Einspruchsschreiben seines Verteidigers (für ausreichend erachtet in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. August 2008 – 1 Ss 89/07 – zit. nach juris), sondern daraus, dass der Betroffene persönlich am 6. Mai 2008 von der Bußgeldbehörde unter Beifügung einer Abschrift des Bußgeldbescheides über dessen Erlass und die an den Verteidiger veranlasste Zustellung unterrichtet wurde (BI. 2, 3 d.A.).
Der Zulassungsantrag war daher – unter Ergänzung des Tenors um die dort anzugebende Schuldform (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 260 Rn 24) – mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.“
Mitgeteilt von RA JR Hans-Jürgen Gebhardt, Homburg