GKG Kostenverzeichnis Nr. 9003; GKG § 28 Abs. 2; UStG § 10 Abs. 1 Satz 6
Die Aufwendungen eines Bevollmächtigten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) stellen keinen durchlaufenden Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dar, wenn der Bevollmächtigte Kostenschuldner der von ihm beantragten Aktenversendung ist.
BVerwG, Beschl. v. 9.4.2010 – 1 WDS – KSt 6/09
In einer Wehrbeschwerdesache hatte der Bevollmächtigte um Übersendung der Akten gebeten, wofür ihm die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG Kostenverzeichnis i.H.v. 12 EUR berechnet wurde. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte er diesen Auslagenbetrag zuzüglich Umsatzsteuer geltend. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Truppendienstgerichtes setzte die Umsatzsteuer und weitere hier nicht interessierende Kostenpositionen ab. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer zurückgewiesen. Die Beschwerde führte zur Festsetzung der Umsatzsteuer.
Aus den Gründen:
"… [8] Die Erinnerung ist zulässig (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO) …"
[11] Die Erinnerung ist auch begründet …
[22] Der Erinnerung des Bevollmächtigten ist ferner insoweit stattzugeben, dass auch auf die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG gem. Nr. 7008 VV-RVG ein Anspruch auf Ersatz der auf diese Vergütung nach dem Umsatzsteuergesetz entfallenden Umsatzsteuer besteht. Entgegen der im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss geäußerten Auffassung stellen die Aufwendungen des Bevollmächtigten hinsichtlich der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) keinen durchlaufenden Posten i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG dar, sondern sind mit Umsatzsteuer zu belegen. Ein durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG liegt nur dann vor, wenn der Unternehmer, der die Beträge vereinnahmt oder verauslagt hat, im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelperson ausübt, ohne selbst einen Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GKG dann nicht, wenn der Bevollmächtigte die Versendung der Akte an sich selbst beantragt hat (§ 28 Abs. 2 GKG). Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist damit der Anwalt, der für die von ihm beantragte Aktenversendung als Kostenschuldner eine Kostenrechnung erhält (OLG Bambrg zfs 2009,466 m. Anm. Hansens = AGS 2009,320: Hartmann, KostG, 38. Aufl. 2008, Nr. 7008 VV-RVG, Rn 1, vgl. ferner VGH München NJW 2007, 1483 = RVGreport 2007, 399 (Hansens); LG Mainz JurBüro 2007, 597; a.A. AG Dessau AnwBl 2007, 239).”
Gem. § 28 Abs. 2 GKG schuldet die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG Kostenverzeichnis i.H.v. 12 EUR derjenige, der die Versendung der Akte beantragt hat. Dies ist der Bevollmächtigte, wenn dieser die Versendung der Akte an sich selbst beantragt hat. Dies hat dann zur Folge, dass der Rechtsanwalt oder sonstige Bevollmächtigte für die von ihm beantragte Aktenversendung als Kostenschuldner von der Justizkasse eine Kostenrechnung erhält.
Der Rechtsanwalt erhält auf seine Vergütung gem. Nr. 7008 VV RVG Umsatzsteuer. Die gerichtliche Aktenversendungspauschale ist dann Teil der Vergütung, wenn der Anwalt von dem Auftraggeber Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen gem. § 675 i.V.m. § 670 BGB verlangen kann, s. Abs. 1 Satz 2 der Vorbem. 7 VV RVG. Ist der Anwalt somit selbst Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG Kostenverzeichnis ist, kann er diese dem Mandanten in Rechnung stellen.
Ob der Rechtsanwalt auch auf die Aktenversendungspauschale Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG berechnen kann, beurteilt sich danach, ob es sich um einen durchlaufenden Posten i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG handelt. Dies ist nach den Ausführungen des BVerwG nicht der Fall.
Hat der Mandant einen Kostenerstattungsanspruch, gehört die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zu den kraft Gesetzes (§ 91 Abs. 2 S. 1 ZPO) zu erstattenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. An sich wäre dann nicht zu prüfen, ob die Aktenversendung notwendig ist, was von einigen Gerichten immer wieder bezweifelt wird. Im Regelfall wird man aber ohnehin von der Notwendigkeit der Aktenübersendung ausgehen können.
Im Übrigen hat auch der bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt gegenüber der Landeskasse einen Anspruch auf Vergütung der Aktenversendungspauschale nebst Umsatzsteuer, es sei denn, die Landeskasse legt dar, dass die Aktenübersendung zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich war (s. § 44 Abs. 1 RVG).