AKB neu 1.5; PflVG a F. § 3 Nr. 9 S. 2
Hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Leistungen erbracht und erstattet der zum Ausgleich im Innenverhältnis verpflichtete Versicherungsnehmer die erbrachten Leistungen zurück, liegt kein zur Vermeidung der Höherstufung erforderlicher Ausgleich vor.
(Leitsätze der Schriftleitung)
AG Schwelm, Urt. v. 10.7.2009 – 21 C 57/08
Der Kläger hat die Verurteilung seiner früheren, beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung zur Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen verfolgt, die aufgrund seiner Höherstufung angefallen und von ihm gezahlt worden sind. Der Kläger hatte einen Verkehrsunfall verursacht und Unfallflucht begangen. Die Beklagte nahm den Kläger nach Ausgleich des Schadens in Regress und stützte sich darauf, dass nach §§ 7, 15 Abs. 5 AKB der Versicherungsvertrag nur dann als schadensfrei behandelt werde und eine Höherstufung ausgeschlossen sei, wenn Ausgleichszahlungen des Versicherungsnehmers freiwillig erfolgten. Dem folgte das AG.
Aus den Gründen:
“Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Nach den maßgeblichen Tarifbestimmung, deren Geltung der Kläger nicht bestritten hat, kann der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsbetrag nur dann als schadensfrei und damit als nicht höher stufbar angesehen werden, wenn der Versicherungsnehmer den von ihm verursachten Schaden freiwillig erstattet. Dabei ist dann eine Leistung nicht als freiwillig zu erachten, wenn der Versicherungsnehmer sie (auch) aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung erbringt (vgl. LG Dortmund NJW-RR 2007, 1402, 1403).
2. Vorliegend war der Kläger aufgrund § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a.F. im Rahmen der Höchstgrenze des § 7 Abs. 5 Nr. 2 AKB zum Ausgleich der von der Beklagten an den Dritten geleisteten Entschädigung verpflichtet, nachdem er durch die von ihm begangene Unfallflucht auch Obliegenheiten gegenüber der Beklagten verletzt hat. Damit bestand eine gesetzliche Regelung, die die Zahlung des Klägers begründete.”
Bereits die Meldung des Schadensfalles in der Kfz-Haftpflichtversicherung führt für die Haftpflichtversicherung zur Notwendigkeit der Belastung des Haftpflichtversicherungsvertrages mit einer der Höhe nach noch nicht bekannten Rückstellung und damit zu einer Belastung des Schadensfreiheitsrabattes (vgl. 1.4.2.1. AKB neu). Ausnahmen hiervon führt I.4.1.2 AKB neu auf. Greift einer dieser Ausnahmetatbestände nicht ein, kann der Versicherungsnehmer eine Rückstufung in der Kfz-Haftpflichtversicherung vermeiden, indem er die von dem Kfz-Haftpflichtversicherer geleistete Zahlung der Entschädigung an den Geschädigten freiwillig, damit ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung erstattet (I.5 AKB neu). Um dem Versicherungsnehmer hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichtet der Versicherer den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Regulierung über die Höhe der Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 500 EUR beträgt. Erstattet der Versicherungsnehmer den Entschädigungsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung, wird der Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag als schadensfrei mit der Folge betrachtet, dass eine Höherstufung der Prämienbemessung nicht stattfindet.
Wesentliche Voraussetzung der Vermeidung des Malus ist danach, dass die Ausgleichung der Entschädigung durch den Versicherungsnehmer freiwillig erfolgt. Vor allem in den Fällen von Risikoausschlüssen und Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers, die zur völligen oder teilweisen Versagung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer und nach Zahlung an den Geschädigten führen, kann der Versicherungsnehmer durch die Zahlung des Entschädigungsbetrages nicht die Rückstufung ersparen. Die als AGB zu wertende Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht unbillig. Zwar erreicht er mit seiner Zahlung, dass der Versicherer durch den Schadensfall jedenfalls nicht in dieser Höhe belastet ist. Da der Bemessung der Versicherungsprämien nach Schadensfreiheitsklassen der Zweck zu Grunde liegt, einen sachgerechten Versicherungsbeitrag je nach den gesetzten Risiken zuzuordnen, spricht das Verhalten des Versicherungsnehmers dafür, dass diesem Versicherungsverhältnis ein erhöhtes Risiko zuzumessen ist. Der vertragsuntreue Versicherungsnehmer hat mit der Ausgleichung des Schadens lediglich den ohnehin von ihm geschuldeten Ersatz geleistet, zu dem er auf Grund des geforderten Regresses verpflichtet ist (vgl. LG Mannheim zfs 1982, 372; AG Darmstadt zfs 1985, 151; AG Bonn zfs 1982, 148).