BGB §§ 305, 310, 309 Nr. 7, 444, 474, 475
1. Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
2. Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.
BGH, Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 67/09
Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 einen gebrauchten Pkw, den sie zwei Jahre zuvor selbst von einem Gebrauchtwagenhändler erworben hatte, an den Kläger. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck der V-Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen – nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist und von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Formular findet sich folgende Klausel:
"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft."
Weiterhin ist im Vertragsformular Folgendes angekreuzt:
"Der Verkäufer erklärt, dass nach seiner Kenntnis das Fahrzeug in dem Zeitraum, in dem es in seinem Eigentum war, sowie in davor liegenden Zeiten unfallfrei … ist."
Der Kläger hat eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 EUR sowie die Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten mit der Begründung verfolgt, das Fahrzeug habe vor der Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt.
Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Die von dem LG zugelassene Revision wurde von dem BGH zurück gewiesen.
Aus den Gründen:
[5] "… Das BG hat den vereinbarten Gewährleistungsausschluss für wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt:"
[6] Die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses beurteile sich nicht am Maßstab der §§ 309 ff. BGB, weil die Beklagte die vorformulierten Kaufvertragsbedingungen nicht i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gestellt habe und deshalb nicht Verwenderin dieser Bedingungen sei.
[7] Dies habe das AG nach dem von ihm erhobenen Zeugenbeweis zutreffend festgestellt, wonach die Parteien vor Vertragsschluss telefonisch darüber gesprochen hätten, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und wonach man sich schließlich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der V-Versicherung geeinigt habe ( … ).
[8] Hätte der Kläger, wie hier ursprünglich wohl einmal angedacht gewesen sei, den ADAC-Mustervertrag 2002, der den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB Rechnung trage, selbst mitgebracht, hätte die Beklagte die Gewährleistung auch wirksam ausschließen können. Eine interessengerechte Beurteilung des Falles könne sich deshalb nicht daran orientieren, wer zufällig welches Musterformular mitgebracht habe.
[9] II. 1. Das BG geht zutreffend und von der Revision unangegriffen davon aus, dass der im Kaufvertragsformular enthaltene Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln des verkauften Fahrzeugs einer Überprüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standhielte und unwirksam wäre, wenn es sich um eine AGB handeln würde (vgl. BGHZ 170, 67 = NJW 2007, 759 Rn 10; BGHZ 174, 1 = NJW 2007 3774 Rn 10). Das ist jedoch nicht der Fall. AGB sind nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Ein solches Stellen der im verwendeten Kaufvertragsformular enthaltenen Vertragsbedingungen durch die Beklagte, die das Formular zur Verfügung gestellt hatte, hat das BG im Ergebnis zutreffend verneint.
[10] a) Für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger mit der Zurverfügungstellung des Vertragsformulars AGB gestellt hat und damit Verwender ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat. AGB liegen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH NJW 2000, 2988, 2989 = ZIP 2000, 1535 unter II 1b, insoweit in BGHZ 144, 242 n. abgedr.; NZBau 2005, 590 L = ZflR 2005, 633 = ZIP 2005, 1604 unter II 1; jew. m.w.N.). Sind die Bedingungen wie hier von einem Dritten formuliert, ist für die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB maßgebend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGHZ 126, 326, 332 = NJW 1994, 2825 m.w.N.).
[11] b) Zur Beantwortun...