Die Rechtsprechung hatte sich damit zu befassen, ob etwa eine im Strafrecht unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnene Blutprobe im Führerscheinentziehungsverfahren verwertbar ist.
Selbst wenn diese Zwangsmaßnahme im Strafrecht objektiv rechtswidrig war, sei im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch das Untersuchungsergebnis einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO entnommene Blutprobe zu berücksichtigen, so die Rechtsprechung. Das strafrechtliche Ermittlungs- und nachfolgende Strafverfahren sowie das behördliche Fahrerlaubnisentziehungsverfahren hätten völlig unterschiedliche Zielsetzungen. Während es im strafprozessualen Verfahren – repressiv – um die Ahndung kriminellen Unrechts gehe, diene das Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörde – präventiv – der Abwehr von Gefahren, die anderen Verkehrsteilnehmern durch die Teilnahme fahrungeeigneter Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr drohten. Für die Sachverhaltsaufklärung in diesen Rechtskreisen habe der Gesetzgeber gänzlich unterschiedliche Regelungen getroffen. Die Informationsgewinnung im Strafverfahren sei aus rechtsstaatlichen Gründen in besonderem Maße formalisiert (z.B. richterliche Anordnung nach § 81a StPO für die Entnahme von Blutproben). Dagegen sei die Fahrerlaubnisbehörde bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine Fahrungeeignetheit wegen des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel gehalten, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines – regelmäßig mit der Entnahme einer Blutprobe verbundenen – ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen (§§ 13 und 14 FeV) – ohne dass es dazu mit Blick auf die Blutentnahme einer richterlichen Anordnung bedürfte. Diese Anordnung könne zwar – anders als eine Anordnung gemäß § 81a StPO – nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Dem Fahrerlaubnisinhaber sei jedoch zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er das ihm zu Recht abverlangte Gutachten nicht beibringe (§ 11 VIII FeV). Im Falle eines Verwertungsverbots für den Befund zu einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenen Blutprobe ergebe sich mithin ein Wertungswiderspruch, denn es komme für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung darauf an, ob sich die mangelnde Fahreignung wegen des Konsums von Alkohol oder Betäubungsmitteln aus dem Ergebnis eines vorangegangenen repressiven polizeilichen Vorgehens abzuleiten sei oder ob die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage anderweitig erlangter Erkenntnisse eigene Ermittlungen zur Fahreignung des betreffenden Verkehrsteilnehmers anstelle. Dieser Gesichtspunkt rechtfertige es, auch eine unter Verstoß gegen § 81a StPO entnommene Blutprobe bei der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, wenn die toxikologische Untersuchung den Betäubungsmittelkonsum eindeutig ausweise. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, ergebe sich weder aus den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung noch aus dem sonstigen Recht. Ihm stehe auch das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Kraftfahrern geschützt zu werden, entgegen.