„ … . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft, form- und fristgerecht erhoben und mit der erhobenen Sachrüge form- und fristgerecht begründet.
2. Sie hat in der Sache insoweit einen (vorläufigen) Teilerfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Urt. im Rechtsfolgenausspruch führt.
a) Dagegen ist das angefochtene Urt. im Schuldspruch nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen in der dem Verteidiger des Betroffenen übermittelten Stellungnahme der Thüringer Generalsstaatsanwaltschaft verwiesen, denen sich der Senat anschließt.
Insb. ist der Senat mit der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass der Tatrichter rechtsfehlerfrei von einem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß ausgegangen ist. Hierzu ist in dem angefochtenen Urt. festgestellt, dass die Verkehrszeichen 274, welche die Geschwindigkeit an der – senatsbekannt im Bereich des Hermsdorfer Kreuzes liegenden – Messstelle auf 100 km/h begrenzen, beidseitig der Richtungsfahrbahn des Betroffenen vor der bei km 187,0 liegenden Messstelle an gleich zwei aufeinander folgenden Stellen, und zwar bei km 189,0 und bei km 187,7, aufgestellt sind. Im Hinblick darauf hat es der Tatrichter auch unter Berücksichtigung der zum Tatzeitpunkt herrschenden Dunkelheit für ausgeschlossen gehalten, dass der Betroffene – was er ausweislich des Urt. auch nicht behauptet hat – die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe, wobei er auch darauf abgestellt hat, dass allgemein bekannt sei, dass “an derart stark befahrenen Autobahnkreuzen in ganz Deutschland Geschwindigkeitsbeschränkungen vorhanden sind’ und eine derart große Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegende eine vorsätzliche Begehungsweise indiziert. Dies ist nicht zu bemängeln, zumal umgekehrt die Annahme bloßer Fahrlässigkeit bei einer solch ungewöhnlich großen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit besonderer Begründung bedurft hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 7.6.2007 – 1 Ss 51/07, bei juris).
b) Soweit es den Rechtsfolgenausspruch betrifft, hat der Tatrichter zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen Folgendes festgestellt:
"Der Betroffene ist 36 Jahre alt. Er ist ledig und hat 1 Kind. Er ist polnischer Staatsangehöriger. Nach eigenem Bekunden ist er als selbständiger Fliesen- und Parkettleger als Alleinunternehmer tätig. Er zahlt für seine ehemalige Freundin und seine derzeitige Freundin die Mieten für deren Wohnungen. Dabei beläuft sich die Miete für seine Ex-Freundin alleine auf 600,– EUR. Somit kann von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, da ansonsten neben dem eigenen Lebensbedarf solche hohen Kosten nicht gezahlt werden könnten."
aa) Soweit es die Bemessung der Geldbuße betrifft, welche der Tatrichter – ausgehend von der nach der Bußgeldkatalogverordnung für eine entsprechende fahrlässige Geschwindigkeitsübertretung vorgesehenen Regelgeldbuße von 600,– EUR – wegen vorsätzlicher Begehung der Tat auf 1.000,– EUR erhöht hat, sind diese Feststellungen ausreichend. Mit der Angabe der Berufstätigkeit des Betroffenen, die mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse hinweist, hat der Tatrichter diese nicht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, sondern vielmehr erkennbar in Betracht gezogen. Zudem hat der Tatrichter den Umstand, dass der Betroffene außer für den eigenen Lebensunterhalt auch für die Mietzahlungen seiner jetzigen und seiner ehemaligen Freundin aufkommt, die nach dem Rechtsbeschwerdevorbringen die Mutter seines unterhaltsberechtigten Kindes ist, zutreffend als Indiz für dessen vorhandene Leistungsfähigkeit bzw. dafür gewertet, dass keine ungewöhnlich schlechten, der angegebenen selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise nicht entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen. Da sich die Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung an durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren und auch die wegen Vorsatzes vorgenommene relativ moderate Erhöhung des einschlägigen Regelsatzes insgesamt nicht zu einer dazu unverhältnismäßig hohen Geldbuße führt, ist dies nicht zu beanstanden.
bb) Allerdings hätte es im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit dem verhängten Regelfahrverbot von drei Monaten ausnahmsweise einer eingehenderen Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im angefochtenen Urt. bedurft, wobei vor allem auch dessen ungefähre Einnahmen bzw. Umsätze festzustellen und zu berücksichtigen gewesen wären. Die im Urt. enthaltene Angabe, dass der Betroffene als selbständiger Alleinunternehmer im Baugewerbe tätig ist, legt eine existenzgefährdende Wirkung des verhängten Fahrverbots nahe. Denn ein Alleinunternehmer kann sich – anders als ein Unternehmer, der über weitere Mitarbeiter verfügt und möglicherweise sogar Lehrlinge ausbildet – für die Zeit des Fahrverbots keiner anderen Beschäftigten seines Unternehmens als Fahrer bedienen. Der Betrof...