„ … Die Berufung der Kl. ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das LG die Klage abgewiesen, denn der Kl. stehen weder aus übergegangenem noch aus abgetretenem Recht Erstattungs-/Ausgleichsansprüche aufgrund des Schadenfalles vom 3.2.2007 gegen den Bekl. zu …
Entgegen der Auffassung des LG steht der VN der Kl. nämlich nicht von vornherein kein Erstattungsanspruch gegen den Bekl. unter dem Gesichtspunkt des § 840 Abs. 3 BGB zu. Wäre die VN tatsächlich Angestellte des Bekl. gewesen, mithin Arbeitnehmerin, haftete der Bekl. im Außenverhältnis zu der Reitschülerin auch aus Verschulden (§§ 280, 278 BGB). Als Arbeitnehmerin hätte die VN bei Schädigung Dritter im Innenverhältnis einen Anspruch auf Freistellung gehabt, der im Falle der Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsanspruch übergegangen wäre. Derartige Ansprüche können auf den Haftpflichtversicherer übergehen bzw. abgetreten werden, Da die VN den Schadensfall lediglich fahrlässig verursacht hat, wobei von einem mittleren Fahrlässigkeitsgrad auszugehen ist – weder für grobe Fahrlässigkeit noch für leichteste Fahrlässigkeit liegen Anzeichen vor – stünden ihr im Wege des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Freistellungs- bzw. Erstattungsansprüche zu, deren Umfang sich aus einer einzelfallbezogenen Abwägung ergäbe. Da sowohl dem Bekl. als auch der VN die Eigenheiten des Pferdes “L’ bekannt waren, dürften beide im vergleichbaren Umfange Verantwortung für den Schadeneintritt tragen. Eine Quote von 50 % zu Lasten des Bekl. käme dabei durchaus in Betracht.
Einem gesetzlichen Anspruchsübergang steht aber § 67 Abs. 2 VVG a.F. (entsprechend jetzt § 86 Abs. 3 VVG) entgegen. Danach ist der Übergang ausgeschlossen, wenn sich der Ersatzanspruch des VN gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen richtet; diese Voraussetzungen liegen vor.
Tatsächlich ist es so, dass der Bekl. und seine Ehefrau die Reitschule – entgegen dem Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach die VN den Reitunterricht als quasi selbständige Unternehmerin erteile – in Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben … Als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat die VN im Schadensfall Ausgleichsansprüche gegen ihren Mitgesellschafter, den Bekl., die ebenfalls übergangs- bzw. abtretungsfähig sind, Derartige Erstattungsansprüche fallen auch nicht unter § 717 S. 1 BGB, da es sich nicht um Mitgliedschaftsrecht des Gesellschafters im weiteren Sinne handelt (vgl. dazu Palandt/Sprau, BGB, a.a.O., § 717 Rn 1, 2), sondern um Ansprüche i.S.v. § 717 S. 2 BGB, die übertragbar und somit auch von Gesetzes wegen übergangsfähig sind.
Der Ausschluss des gesetzlichen Übergangs gem. § 67 Abs. 2 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 3 VVG) steht aber auch einer Abtretung entgegen, auf die die Kl. ihre Ansprüche stützt.
Sinn und Zweck des so genannten Familienprivileges ist nicht der Schutz des Angehörigen, sondern die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des VN, wobei es gleichgültig ist, ob im Einzelfall der VN tatsächlich belastet wird. Das Gesetz unterstellt vielmehr in typisierender Betrachtungsweise eine Belastung des VN (allgemeine Meinung).
Umstritten war und ist aber angesichts der Regelung in § 68a VVG a.F. (entsprechend jetzt § 87 VVG), ob in Fällen, in denen hinter dem Familienangehörigen ein Haftpflichtversicherer steht, nicht gleichwohl eine Abtretung von Ersatz-/Erstattungsansprüchen im Einzelfalle wirksam ist.
Während vornehmlich Prölls sowohl zum alten als auch zum neuen VVG die Auffassung vertritt, dass in Fällen einer freiwilligen Abtretung § 67 Abs. 2 VVG a.F. (bzw. § 86 Abs. 3 VVG) nicht eingreife (vgl. … Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 86 Rn 47 und 61), hält es der Senat mit der überwiegender Auffassung in Literatur und Rspr. (vgl. Voit, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2010, Bd. 3, § 86 Rn 178; Möller/Segger, in: MüKo-VVG, 2010, Bd. 1 § 86 Rn 192 … ) für zutreffend, dass Sinn und Zweck des § 67 Abs. 2 VVG a.F. auch zur Unwirksamkeit einer “ad hoc’-Abtretung führt. Denn abgesehen einmal davon, dass der VN regelmäßig gar nicht weiß, dass durch die Abtretung ein gesetzlicher Ausschluss des Überganges von Ansprüchen umgangen werden soll, dem “normalen’ VN auch kaum das “Familienprivileg’ bekannt sein dürfte, spricht gegen die von Prölss vertretene Meinung insb., dass das Gesetz gerade in generalisierender Betrachtung eine auch nur mittelbare Belastung des VN verhindern will. Selbst wenn hinter dem Familienangehörigen ein Haftpflichtversicherer steht, ist eine auch nur mittelbare Belastung des VN nicht ausgeschlossen. Schließlich stünde dem Haftpflichtversicherer im Schadensfalle – und nichts anderes wäre die Inanspruchnahme durch den Familienangehörigen – ein Kündigungsrecht zu mit der Folge, dass der Familienangehörige sich nach Kündigung seiner Haftpflichtversicherung anderweitig zu möglicherweise höherer Prämie versichern müsste, was zu einer mittelbaren Belastung des VN führt, oder der Angehörige stünde infolge der Kündigung möglicherweise ohne Versicherungs...