[7] „Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
[8] 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist allerdings der dem Regress der Kl. zu Grunde liegende Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB nicht erst im Jahr 2007 entstanden. Ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist entstanden, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei Schadensersatzansprüchen grds. die Möglichkeit einer Feststellungsklage ausreicht (vgl. Senat, Urt. v. 12.5.2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn 9 m.w.N.). Der gesamte einer unerlaubten Handlung entspringende Schaden stellt sich als eine Einheit dar und nicht als eine Summe einzelner selbständiger, unzusammenhängender Schäden. Daher schließt die Ungewissheit über den Umfang und die Höhe des Schadens den Beginn der Verjährung nicht aus (vgl. etwa RGZ 119, 204, 208; Senat, Urt. v. 20.10.1959 – VI ZR 166/58, VersR 1959, 1045, 1046 und v. 20.12.1977 – VI ZR 190/75, VersR 1978, 350, 351). Der Verletzte braucht mithin von den einzelnen Schadensfolgen keine Kenntnis erlangt zu haben. Vielmehr genügt die allgemeine Kenntnis vom Eintritt eines Schadens; wer diese erlangt hat, dem gelten auch solche Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung nur als möglich voraussehbar waren (Senat, Urt. v. 12.7.1960 – VI ZR 73/59, BGHZ 33, 112, 116 und v. 30.1.1973 – VI ZR 4/72, VersR 1973, 371 m.w.N.; st. Rspr.). Aus diesem Grunde wird der Gläubiger im Allgemeinen aus dem Gesichtspunkt drohender Verjährung schon dann Anlass zur Feststellungsklage haben, wenn mit Auswirkungen des Schadens gerechnet werden muss, die im Einzelnen noch nicht abzusehen sind und die daher mit einer Leistungsklage noch nicht geltend gemacht werden können. Das gilt besonders, wenn so genannte Spätfolgen einer Körperverletzung zu befürchten sind oder wenn die Auswirkungen einer Verletzung auf die Erwerbsfähigkeit und die Berufstätigkeit des Verletzten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Ausnahmen sind nur in eng begrenzten Fallkonstellationen hinnehmbar, so etwa bei schweren Folgeschäden anfänglich ganz leichter Verletzungen oder wenn sich aus anscheinend vorübergehenden Krankheiten in nicht vorhersehbarer Weise chronische Leiden entwickeln. In diesen Fällen ist der Beginn der Verjährung in der Regel erst von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den erst nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (Senat, Urt. v. 3.6.1997 – VI ZR 71/96, VersR 1997, 1111 und v. 16.11.1999 – VI ZR 37/99, VersR 2000, 331).
[9] Im Streitfall sind dergleichen Umstände nicht gegeben. Auf Grund der schweren Verletzungen des Geschädigten musste vielmehr bereits zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens mit einem Bedarf an Pflegeleistungen gerechnet werden. Lediglich die Höhe des Schadens war ungewiss. Der Anspruch auf Ersatz der vermehrten Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB war mithin bereits im Zeitpunkt der Verletzung des Versicherten der Kl. entstanden und gem. § 116 Abs. 1 SGB X auf die Kl. übergegangen. Für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weit gehenden Schutzes des Sozialversicherungsträgers vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine, wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus. Es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (vgl. Senat, Urt. v. 20.9.1994 – VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125; vom 8.7.2003 – VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346 und v. 2.12.2008 – VI ZR 312/07, VersR 2009, 230 Rn 12 m.w.N.).
[10] 2. Mit der Entstehung des Anspruchs und dessen Übergang im Jahr 2003 war jedoch nicht zwangsläufig der Beginn der Verjährung verbunden.
[11] a) Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (Senat, Urt. v. 22.4.1986 – VI ZR 133/85, VersR 1986, 917, 918 und v. 12.5.2009 – VI ZR 294/08, VersR 2009, 989 Rn 12 m.w.N.). Sind innerhalb einer regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig – nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem Verletzten und die Regressabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz – oder Regressansprüchen gegenüber Dritten – , so kommt ...