„ … In ihrer Entscheidung hat die Einzelrichterin zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt, dass der Kl. den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit i.S.d. vereinbarten MB/KT 94 nicht habe führen können. Nach § 1 Abs. 3 der Bedingungen liege Arbeitsunfähigkeit nur dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise habe ausüben können, sie auch nicht ausgeübt habe und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Es komme darauf an, ob der Versicherte keinerlei wertschöpfende Tätigkeit habe ausüben können, sodass schon die Möglichkeit zur Ausübung in einem nicht völlig unbedeutenden Umfang schade. Bei dem Kl. bestehe zwar seit längerer Zeit eine Gonarthrose (= degenerative Erkrankung des Kniegelenks), die auch dazu geführt habe, dass er zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätig sein könne, für den Zeitraum zwischen März 2005 und Januar 2008 könne dies aber gerade nicht festgestellt werden. Nach dem eingeholten Gutachten des K sei vielmehr davon auszugehen, dass dem Kl. als selbständigen Versicherungskaufmann im Außendienst eine Schreibtischarbeit in geschützten Räumen inklusive gelegentlichen Positionswechseln und die Wahrnehmung von zwei bis drei Außenterminen möglich gewesen sei …
2. Konkrete Anhaltspunkte i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom LG vorgenommenen Tatsachenfeststellung begründen könnten, sind demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.1. Der Kl. hat nunmehr darauf hingewiesen, dass der Sachverständige … zu dem Ergebnis gekommen sei, dass er – der Kl. – in den betreffenden Zeiträumen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dies habe der Sachverständige bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zwar insofern eingeschränkt, als dass dem Kl. eine Schreibtischtätigkeit und der Besuch von zwei bis drei Kunden möglich gewesen seien. Diese ärztliche Einschätzung sei allerdings nicht zutreffend.
Dieser Vortrag gibt dem Senat indes keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten einzuholen …
2.2. Der Kl. ist daneben der Ansicht, dass selbst dann, wenn er zwei bis drei Außentermine habe wahrnehmen können, dies seiner Arbeitsunfähigkeit nicht entgegen stehe, weil darin keine wertschöpfende Tätigkeit habe liegen können.
Zu Recht ist indes das LG der Auffassung gewesen, dass Voraussetzung für die Zahlung von Krankentagegeld gem. § 1 Abs. 3 MB/KT 1994 die vollständige Arbeitsunfähigkeit ist, die der Versicherte darlegen und beweisen muss. Dabei bemisst sich die Arbeitsunfähigkeit, wie das LG zu Recht ausgeführt hat, nach der bisherigen Art der Berufsausübung (siehe dazu BGH, Urt. v. 20.5.2009, IV ZR 274/06, juris Tz. 11). Danach ist der Versicherte nicht arbeitsunfähig, wenn er gesundheitlich zu einer – wenn auch nur eingeschränkten – Tätigkeit in seinem bisherigen Beruf in der Lage geblieben ist.
Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Kl. auch mit seiner Antragsschrift nicht schlüssig dargetan. Bei der notwendigen vergleichenden Betrachtung gelangt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass nicht festgestellt werden kann, dass dem Kl. seine bisherige Tätigkeit in einem – wenn auch eingeschränkten – Umfang unmöglich gewesen wäre. Nach seinen eigenen Angaben … hat er nach seinem Wechsel zur D ab dem 1.5.2004 etwa drei bis vier feste Termine von etwa 45 Minuten Länge gehabt. 50 bis 60 Personenkontakte seien – unter anderem in der Zwischenzeit – dadurch zu Stande gekommen, dass er an mehreren Haustüren geklingelt und um ein Gespräch gebeten habe (“Klinken putzen’). Die Büroarbeit habe einen geringfügigen Umfang von etwa ½ Stunde täglich gehabt. Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung war der Kl. aber trotz seiner Kniebeschwerden in der Lage, zwei bis drei Kunden täglich zu besuchen. Diesen ebenso wichtigen wie wertschöpfenden Bestandteil seiner Tätigkeit konnte der Kl. also – neben seiner Bürotätigkeit – zu mehr als 50 % ausüben. Schon dies widerspricht seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 MB/KT. Daneben ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kl. – seiner Schilderung entsprechend – zwischen diesen Terminen nicht bei Nachbarn der von ihm besuchten Kunden hätte klingeln und dort kurze Aquisitionsgespräche hätte führen können. … “