[7] "… 1. Das BG hat allerdings zu Recht angenommen, dass die Haftung des Bekl. zu 1) nicht gem. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestimmung sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, von der Haftung für Personenschäden freigestellt, wenn sie den Unfall weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Bekl. zu 1) hat im Unfallzeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit für den Betrieb erbracht, in dem der Kl. versichert war und dem der Versicherungsfall zuzurechnen ist."
[8] a) Der Kl. hat den Unfall als Versicherter aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses zur B AG in deren Werk in D erlitten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dies steht mit Bindungswirkung nach § 108 Abs. 1 SGB VII aufgrund des Bescheids v. 23.9.2010 fest, mit dem die für die B AG zuständige Berufsgenossenschaft Holz und Metall den Unfall des Kl. als Arbeitsunfall anerkannt hat.
[9] aa) Gem. § 108 Abs. 1 SGB VII ist der Zivilrichter an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte hinsichtlich der Frage gebunden, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Betrieb der Unfall zuzurechnen ist (vgl. Senatsurt. v. 22.4.2008 – VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn 9, 13; v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn 17, 21; Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165, 169 f.; ErfK/Rolfs, Arbeitsrecht, 13. Aufl., § 108 SGB VII Rn 2; jeweils m.w.N.).
[10] bb) Zwar ist dem Berufungsurteil nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Bescheid v. 23.9.2010 auch den Bekl. zu 1) und 2) gegenüber bestandskräftig geworden ist. Das BG hat insb. keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Bekl. zu 1) und 2) gem. § 12 Abs. 2 SGB X in der gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt worden sind (vgl. zur grundsätzlichen Notwendigkeit tatsächlicher Feststellungen zu dieser Frage: Senatsurt. v. 22.4.2008 – VI ZR 202/07, VersR 2008, 820 Rn 9; v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn 22 ff.). Dies ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, da die im Fall einer unterlassenen Beteiligung des Schädigers an sich gebotene Aussetzung des Verfahrens gem. § 108 Abs. 2 SGB X im Streitfall eine bloße Förmelei wäre und deshalb ausnahmsweise entbehrlich ist.
[11] Der Bescheid der Berufsgenossenschaft Holz und Metall v. 23.9.2010 ist den Bekl. insofern günstig, als durch die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall eine wesentliche Voraussetzung für die von ihnen geltend gemachte Haftungsprivilegierung geschaffen worden ist. Ihre Rechtsstellung, deren Wahrung das Beteiligungserfordernis des § 12 Abs. 2 SGB X dient, könnte nur dadurch nachteilig betroffen sein, dass der Unfall als Versicherungsfall für die B AG anerkannt wurde und deshalb nicht mehr der Bekl. zu 2) zugeordnet werden kann (vgl. Senatsurt. v. 22.4.2008 – VI ZR 202/07, a.a.O., Rn 10; v. 19.5.2009 – VI ZR 56/08, a.a.O. Rn 23). Eine fehlerhafte Zuordnung des Versicherungsfalls zum Unternehmen des Kl. – etwa weil der Kl. nicht für die B AG, sondern als sog. “Wie-Beschäftigter’ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII für die Bekl. zu 2) tätig gewesen sei – machen die Bekl. aber gar nicht geltend. Hierfür bestehen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die Bekl. haben sich im Gegenteil während des gesamten Verfahrens auf den Bescheid der für die B AG zuständigen Berufsgenossenschaft Holz und Metall v. 23.9.2010 sowie darauf berufen, dass der Bekl. zu 1) zum Unfallzeitpunkt in den Betrieb der B AG wie ein Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII eingegliedert gewesen sei. Bei dieser Sachlage erfordern es die Interessen der Bekl. ausnahmsweise nicht, wegen ihrer Nichtbeteiligung am Feststellungsverfahren der Berufsgenossenschaft den Rechtsstreit gem. § 108 Abs. 2 S. 1 SGB VII auszusetzen und ihnen Gelegenheit zu geben, auf eine Wiederholung des Verwaltungsverfahrens hinzuwirken. Dies wäre vielmehr eine bloße Förmelei (vgl. OLG Zweibrücken, SP 2002, 127; Horst/Katzenstein, VersR 2009, 165 ff. Fn 12 und 46; vgl. zu den Vorläuferbestimmungen in § 901 Abs. 2, § 638 RVO: BGH, Urt. v. 19.5.1969 – VII ZR 9/67, BGHZ 52, 115, 119).
[12] b) Der Bekl. zu 1) hat im Unfallzeitpunkt keine betriebliche Tätigkeit für die B AG erbracht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war er für sie insb. nicht wie ein Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII tätig. Vielmehr hat er die Aufgaben seines Stammunternehmens, der Bekl. zu 2), wahrgenommen.
[13] aa) Entscheidend für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit und das Eingreifen des Haftungsausschlusses i.S.d. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII i...